Die Frage der Vollstreckung in der Insolvenz ist eigentlich klar und übersichtlich gesetzlich geregelt: Nach § 89 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
Wenn ein Ehegatte sich mit seinem Vermögen in der Insolvenz befindet, der andere aber nicht, wird die rechtliche Situation unübersichtlicher. In der Ehe gelten folgende Prinzipien: Die Güter der Eheleute bleiben getrennt. Der "gesetzliche Güterstand der Ehe" wird leicht irreführend im Gesetz beschrieben als Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 BGB. Gemeint ist damit der Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden gerade nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, sondern beide Vermögensmassen bleiben auch in der Ehe prinzipiell voneinander getrennt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird erst ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, also nach der Scheidung, im Falle des Todes eines Ehepartners oder bei notarieller Vereinbarung von Gütertrennung.
Daraus können folgende rechtliche Regeln abgeleitet werden: Nach § 89 InsO bleiben alle Gegenstände unpfändbar, die eindeutig der Vermögenssphäre des in Insolvenz befindlichen Ehegatten zugeordnet werden können. Solches Vermögen gehört gegebenenfalls zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO. Pfändbar ist im Umkehrschluss Vermögen, das dem der Pfändung unterworfenen, nicht in Insolvenz befindlichen Ehepartner zugeordnet werden kann. Der Vollstreckungstitel muss dann aber ausdrücklich gegen diesen Ehepartner gerichtet sein und auf einer Forderung beruhen, die dieser ursprünglich mit verursacht hat, sei das als Schuldner, als Mitmieter oder als in Anspruch genommener Bürge.
Aber Vorsicht, eine Ehegattenbürgschaft kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Umständen gemäß § 138 BGB sittenwidrig sein bei finanziell starker Überforderung, bei Übernahme wegen emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner und bei sittenwidriger Ausnutzung dieser Situation. Wenn die rechtliche Zuordnung von Vermögen nicht eindeutig ist, wie das z. B. bei Gemeinschaftskonten der Fall sein mag, dann ergibt sich aus § 430 BGB die Vermutung, dass die Konten den Ehegatten zu gleichen Anteilen, sprich jeweils mit 50 Prozent, zustehen.