Eine deutsche zivilrechtliche Entscheidung kann im EU-Ausland ohne besondere Schwierigkeiten vollstreckt werden. Anwendbar dafür ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, sog. EuGVO. Die Verordnung gilt für alle zivilrechtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf die Art der Gerichtsbarkeit und auf die Bezeichnung der Entscheidung kommt es nicht an. Vollstreckt werden können damit Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlusse, Vergleiche etc. Einige wenige Rechtsgebiete sind gem. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ausgeschlossen. Notwendig ist eine Bescheinigung gem. Art 54 der Verordnung, die vom deutschen Ausgangsgericht auf Antrag und ohne weiterem Nachweis ausgestellt wird. Mit dieser Bescheinigung und dem Originaltitel kann in jedem EU-Staat eine Vollstreckungsklausel des Vollstreckungsstaates beantragt werden, was allerdings nach den nationalen Ausführungsvorschriften des Vollstreckungsstaates im EU-Ausland erfolgt. Der Vollstreckungsschuldner wird dabei nicht angehört. Einwendungen des Schuldners können nur in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat erhoben werden, die aber auf Zuständigkeitsprüfungen gem. Art. 45 der Verordnung beschränkt sind. Sofort nach der Vollstreckbarkeitserklärung kann eine Sicherheitsvollstreckung stattfinden, nach Eintritt der Rechtskraft kann eine unbeschränkte Vollstreckung erfolgen. Die deutsche Entscheidung ist damit im EU-Mitgliedsstaat in gleicher Weise zu vollstrecken, wie ein inländisches Urteil.
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Vollstreckung deutscher Titel im EU-Ausland
Eine deutsche zivilrechtliche Entscheidung kann im EU-Ausland ohne besondere Schwierigkeiten vollstreckt werden.