Wenn eine Vollstreckung droht oder gar die Zwangsversteigerung des Eigenheims, sind viele völlig verzweifelt und wissen nicht mehr weiter. Für den Fall, dass die Zwangsversteigerung eine besondere Härte (oder die gesamte Vollstreckung) darstellt, kann auf Antrag des Gläubigers, die Vollstreckung zumindest teilweise oder zeitweise eingestellt werden (§ 765a ZPO). Bei der Vorschrift handelt es sich um einen sog. Auffangtatbestand oder auch Generalklausel, die ausschließlich dem Schuldnerschutz dient. Die Norm erhält auch keine Einschränkung und ist auf alle Arten der Zwangsvollstreckung anwendbar. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz kann aber nicht auf Gründe gestützt werden, die mit den speziellen Rechtsbehelfen, wie zum Beispiel der Erinnerung, der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden könnte. Also ist es vorab zu prüfen, ob es nicht eine speziellere Möglichkeit gibt. § 765a Abs. 3 ZPO gilt nur für Räumungssachen, insoweit aber ohne Unterscheidung zwischen Wohnräumen, anderen Räumen oder Grundstücken. Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners. Hierfür reicht es schon aus, wenn sich der Antragsteller sich auf eine sittenwidrige Härte berufen kann. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden (§ 569 Abs. 2, 3 analog, kein Anwaltszwang, § 78 Abs. 3 ZPO). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner sein Antragsrecht nicht verliert im Rahmen der Zwangsversteigerung, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens droht, wenn er eine Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit geltend macht. Zudem ist beachtenswert, dass der Antrag nur in Räumungssachen fristgebunden ist. Das zuständige Gericht ist das Vollstreckungsgericht. (§ 802 Abs. 1, § 764 Rn 2?ff. ZPO). Hier noch ein Beispiel: Was können Umstände sein, die eine sittenwidrige Härte begründen? Diese liegen zum Beispiel vor, wenn die Vollstreckung den Schuldner nur schädigt, aber dem Gläubiger, der ohne jegliche Aussicht auf Befriedigung mutwillig oder sogar böswillig gegen den Schuldner vorgeht, keine Vorteile bringt. Ein Härtefall kann zum Beispiel angenommen werden bei der Pfändung eines Nießbrauchsrechts, das in der Weise bestellt ist, dass es bei Pfändung erlischt.
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Vollstreckungsschutz nach der Generalklausel (§ 765 a ZPO)
Wenn eine Vollstreckung droht oder gar die Zwangsversteigerung des Eigenheims, sind viele völlig verzweifelt und wissen nicht mehr weiter.