Aktuelles aus Recht und Justiz

Von der Geburt bis zur Volljährigkeit: Was Eltern wissen müssen

Inhaltsverzeichnis

  1. Vor der Geburt

Inhaltsverzeichnis

  1. Vor der Geburt
    1.1. Das Mutterschutzgesetz
    1.2. Das Mutterschaftsgeld
    1.3. Die Elternzeit
  2. Nach der Geburt
    2.1. Die Anmeldung des Kindes beim Standesamt
    2.2. Anmeldung bei der Krankenkasse
    2.3. Das Kindergeld
    2.4. Beitrag von Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann
  3. Die Betreuung des Kindes
    3.1.Der Betreuungsplatzanspruch
    3.2. Das Betreuungsgeld
    3.3. Richtige Anmeldung in einer Einrichtung
  4. Schule
    4.1. Einschulungsstichtage
    4.2. Schuleingangsuntersuchung
    4.3. Vorzeitige und zurückgestellte
    4.4. Übertritt in eine weiterführende Schule
  5. Der Jugendschutz
    5.1. Videospiele und Filme
    5.2 Musik
    5.3. Alkohol und Tabak
    5.4. Ausgehen
  6. Die Haftung
    6.1. Die Aufsichtspflicht
    6.2. Die Deliktunfähigkeit
    6.3. Regelung im Straßenverkehr
  7. Die Geschäftsfähigkeit
    7.1. Nicht geschäftsfähig
    7.2. Beschränkt geschäftsfähig
    7.3. Geschäftsfähig
  8. Strafmündigkeit

Vor der Geburt

Die Geburt eines Kindes ist stets ein freudiges Ereignis. Doch stellen sich bereits vorher einige rechtliche Fragen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich stets sämtliche Behördengänge so früh es geht zu erledigen um die Zielgerade der Schwangerschaft möglichst stressfrei angehen zu können. Für werdende Eltern sind vor allem Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und die Elternzeit wichtige Themen.

Das Mutterschutzgesetz

Wie der Name schon sagt ist das Ziel dieses Gesetzes der Schutz werdender Mütter. Hierbei geht es hauptsächlich um den Schutz vor Kündigung oder schädlichen Arbeiten während der Schwangerschaft und der Stillzeit. Um Mutterschutz zu erhalten, ist es zuerst notwendig, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt. Dies kann durch ein formloses Schreiben, oder aber durch ein persönliches Gespräch geschehen. Auf jeden Fall sollte ein ärztliches Attest verfügbar sein. Die Kosten für dieses muss aber die Firma übernehmen.

Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt. Ausnahmen können hier die Insolvenz der Firma oder die Unverzichtbarkeit der Stelle für kleinere Betriebe sein, die dann natürlich besetzt werden muss. Aber selbst in diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Kündigung erst bei der zuständigen Behörde beantragen. Sollte aus anderen Gründen eine Kündigung ausgesprochen worden sein, so hat die werdende Mutter drei Wochen Zeit, Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Doch nicht nur vor Kündigungen sind werdende Mütter geschützt. Auch Arbeiten, die für sie oder das ungeborene Kind schädlich sein könnten, dürfen nicht mehr verlangt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie schnelle, körperliche Arbeiten oder die Arbeit mit Gesundheitsgefährdenden Stoffen, wie Gasen oder Strahlungen.

Für die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Auch für acht Wochen nach der Geburt gilt dieses Verbot. Bei Kaiserschnitt und Frühgeburten erhöht sich diese auf 12 Wochen. Arbeitgebern, die sich nicht an dieses Verbot halten droht eine Geldstrafe.

Das Mutterschaftsgeld

Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat jede Arbeitnehmerin (auch geringfügig Beschäftigte) während ihrer Schutzzeiten. Also sechs Wochen vor, und in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen beträgt aktuell (Stand 2015) 13 Euro pro Tag. Übersteigt der Durchschnittstageslohn allerdings 13 Euro (390 Euro monatl.), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss selbst zu bezahlen. Frauen ohne Arbeitsplatz erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlungen.

Selbstständig tätige Frauen haben nur einen Anspruch, wenn sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld erklärt haben. Der Betrag entspricht dann dem Krankengeld. Selbstständige werdende Mütter, die privat Versichert sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ein Blick in den Vertrag kann hier Aufschluss geben, welche Beträge eingefordert werden können.

Das Mutterschaftsgeld ist Steuer- und Sozialabgabenfrei. Ein Formular für den Antrag auf Mutterschaftsgeld ist meist bei der zuständigen Krankenkasse online verfügbar.

Die Elternzeit

Elternzeit ist grundsätzlich für jeden Menschen von Bedeutung, der sich in einem Arbeitsverhältnis egal welcher Art befindet und ein Kind erwartet. Sowohl Mütter, als auch Väter haben einen gesetzlichen Anspruch darauf. Und zwar bis zum dritten Geburtstag des Nachwuchses. Dieser darf auch von keinem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Vor einem Antrag auf Elternzeit sollte aber geklärt sein, wie viel Elternzeit jeder Elternteil letztendlich beanspruchen möchte.

Mütter sollten die Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit beantragen. Da Mütter auch acht Wochen nach der Entbindung Mutter- und somit Kündigungsschutz genießen, ist der allerletzte Zeitpunkt für den Antrag eine Woche nach der Geburt des Kindes. Der Antrag sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen und mit genauem Ein- und Austrittsdatum für die Elternzeit versehen sein.

Da Väter keinen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft ihrer Partnerin erhalten, ist hier die Elternzeit definitiv spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zu beantragen.

Nach der Geburt

Der Sprössling ist nun endlich auf der Welt. Gerade jetzt sind einige rechtliche Dinge zu beachten, um dem Neugeborenen einen idealen Start ins Leben zu ermöglichen. Eltern- und Kindergeld sind hierbei relevante Themen für frisch gebackene Eltern. Genauso wie diverse Behördengänge.

Die Anmeldung des Kindes beim Standesamt

Um eine Geburtsurkunde oder aber alle weiteren Unterlagen, die für Anträge und Behördengänge wichtig sind, zu erhalten, muss das Kind beim Standesamt angemeldet werden. Häufig erledigen das die Krankenhäuser direkt selbst für die Eltern. Einen Unterschied, was benötigt wird, macht es hierbei, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Unverheiratete Eltern benötigen dafür ihren Personalausweis, die eigene Geburtsurkunde und (falls schon vorhanden) die Vaterschaftsanerkennung. Diese kann schon vor der Geburt beim Standesamt beantragt werden. Hierfür werden wieder üblicherweise Geburtsurkunden und Personalausweise der Eltern benötigt.

Verheiratete Eltern benötigen keine Vaterschaftsanerkennung. Um ein eheliches Kind beim Standesamt anzumelden, werden die Geburtsbescheinigung, die Pesonalausweise der Eltern und das Stammbuch, bzw. die Heiratsurkunde benötigt.

Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt übernimmt in aller Regel das Standesamt. Eine kurze telefonische Nachfrage zur Sicherheit ist aber immer zu empfehlen.

Anmeldung bei der Krankenkasse

In der Regel müssen Eltern hier selbst aktiv werden. Bei gesetzlich Versicherten genügt es allerdings oft schon, eine Kopie der Geburtsurkunde an die jeweilige Krankenkasse zu schicken. Ein uneheliches Kind kann auch in die Krankenkasse des Vaters aufgenommen werden, allerdings ist hierzu eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung nötig.

Privat versicherte Eltern müssen Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten, wie genau vorzugehen ist. Ähnlich ist es wenn ein Elternteil gesetzlich, der andere aber privat versichert ist. In solchen Fällen lassen sich die nötigen Schritte mit den jeweiligen Krankenkassen besprechen.

Das Kindergeld

Grundsätzlich hat jedes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld. Beantragen lässt sich diese Leistung schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Angestellte im öffentlichen Dienst müssen es aber beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragen. Da von einer Bearbeitungszeit von ca. 6 Wochen ausgegangen werden kann, empfiehlt es sich den Antrag bereits vor der Geburt zu stellen und nachher nur die Geburtsurkunde und alle anderen Dokumente nachzureichen, die vor der Geburt noch nicht verfügbar waren.

Eltern erhalten für den Geburtsmonat den kompletten Kindergeldbetrag, egal ob das Kind am Anfang oder am Ende des Monats geboren wurde. Kindergeld kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Danach verjährt der Anspruch aber für den Zeitraum, der mehr als vier Jahre zurückliegt. Für das erste und das zweite Kind erhalten Eltern jeweils 185 Euro, für das dritte 190 Euro und ab dem vierten Kind schließlich 215 Euro.

Eltern haben gegenüber der Familienkasse eine Mitteilungspflicht. Das bedeutet, dass sich ändernde Lebensumstände selbstständig gemeldet werden müssen. Dazu gehören unter anderem dauerhafte Trennung oder Scheidung der Eltern, Wegzug ins Ausland oder der Bezug anderer kindbezogener Leistungen. Die Familienkasse ist gesetzlich befugt auf melderechtlich relevante Daten zur Überprüfung des Anspruchs zurückzugreifen.

Reicht das Kindergeld nicht aus, um den Lebensunterhalt des Kindes angemessen abdecken zu können, kann ein Kinderzuschlag von maximal 140 Euro im Monat gewährt werden.

Beitrag von Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann zum Thema Elterngeld und ElterngeldPlus

ElterngeldPlus – Wie funktioniert das neue Elterngeld?

Mit dem neuen ElterngeldPlus wird sowohl für Eltern als auch für Arbeitgeber vieles anders. Stichtag für die neue Rechtslage ist der Tag der Geburt des Kindes. Für Eltern, deren Kind ab dem 01.07.2015 geboren worden ist, wird eine neue Flexibilität geschaffen – aber eben auch ein wesentlich komplizierteres Verfahren in Gang gesetzt. Damit Sie jetzt schon wissen, was auf sie zukommt, sind diese Informationen und der Kontakt zu uns bereits im Vorfeld besonders wichtig.

Die neuen Regelungen im Überblick

Eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer oder ein anderer Erziehungsberechtigter mit einem Kind kann:

  • für insgesamt drei Jahre vollständig freigestellt werden oder
  • während dieser Zeit mit mindestens 15 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.

Arbeitnehmer in Elternzeit sind also vollständig von der Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber muss dementsprechend auch kein Arbeitsentgeld zahlen. Geregelt ist dies im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Elterngeld/Basiselterngeld

Durch das Elterngeld soll ein wegfallendes Einkommen aufgefangen werden. Das macht es Müttern und Vätern leichter, Elterngeld und und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Sie haben in einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz für die Betreuung ihres Kindes ausreichend Zeit.

Das bisherige Elterngeld, nun Basiselterngeld genannt, wird für maximal 14 Monate gezahlt. Die beiden Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil muss aber mindestens zwei und darf höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei zusätzliche Monate sind möglich, wenn auch der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt und bei den Eltern mindestens zwei Monate ein Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Das ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus ist für die Arbeitnehmer gedacht, die während der Elternzeit in Teilzeit weiterhin arbeiten wollen. Sie haben die Möglichkeit, länger als bisher Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld in maximaler Höhe.

Der Partnerschaftsbonus

Wenn beide Eltern sich entscheiden, gleichzeitig für vier Monate jeweils (nur noch) 25 bis 30 Stunden pro Woche zu arbeiten und sich auch die Zeiten der Erziehung zu teilen, gibt es noch einen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.

Die Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Bei Eltern, die ElterngeldPlus erhalten, werden die Beiträge halbiert: Es sind somit mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich. Betrug das Einkommen vor der Geburt zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro, ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen vor der Geburt von unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent.

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

In Familien mit mehreren Kindern kommt noch der Geschwisterbonus hinzu. Es gibt einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens aber von 75 Euro monatlich. Im Fall von Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro monatlich für jedes Mehrlingskind gezahlt.

Selbstständige

Für selbstständig Tätige ist das ElterngeldPlus besonders attraktiv. Sie sind häufig gezwungen früh wieder in den Beruf zurückzukehren. Sie können bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein und länger Elterngeld beziehen.

Der Antrag auf Elternzeit

Eltern können zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus wählen oder beides miteinander kombinieren. Beides ist natürlich nur denkbar, wenn auch ein Antrag auf Elternzeit vorliegt.

Der schriftliche Antrag eines Arbeitnehmers auf Elternzeit sollte einen Briefkopf mit Absenderangaben und muss den gewünschten Anfangstermin sowie den gewünschten Zeitraum innerhalb der ersten zwei Jahre enthalten.

Beispiel:

„Ich beantrage eine Elternzeit für den Zeitraum vom 15.07.2015 bis zum 14.07.2016“

Wichtig:

Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht verhindern, da es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers handelt.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, also bis zu dessen dritten Geburtstag.

Was ist neu?

Neu: 24 Monate

Eltern können nun eine nicht in Anspruch genommene Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers für die Übertragung ist nicht mehr notwendig.

Neu: Ankündigungsfrist von 13 Wochen
Der Mitarbeiter muss die Elternzeit, die er zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes nehmen möchte, 13 Wochen zuvor ankündigen. Bislang musste jede Elternzeit – unabhängig davon, wann sie genommen wurde – sieben Wochen vorher angekündigt werden.

Neu: Drei Abschnitte
Eltern können die Elternzeit nun in bis zu drei Abschnitte aufteilen, bisher waren nur zwei Abschnitte möglich. Möchte aber der Arbeitnehmer den dritten Block der Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem vollendeten achten Lebensjahr nehmen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.

Neu: Bescheinigung über bisherige Elternzeiten
Möchte der Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber eine Elternzeit beantragen, hat er auf Verlangen eine Bescheinigung über bereits beanspruchte Elternzeiten vorzulegen.

Neu: Nichtgenommene Elternzeit ist übertragbar
Nicht in Anspruch genommene Elternzeit wird automatisch auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes übertragen. Sie bleibt, da die Übertragung nicht mehr von der Zustimmung des Arbeitgeber abhängt, auch bei deinem Arbeitgeberwechsel erhalten. Stellt ein Arbeitgeber eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter mit einem Kind im Alter zwischen drei und acht Jahren ein, muss er damit rechnen, dass entsprechende Ansprüche auf Elternzeit geltend gemacht werden.

Welche Fristen gelten?

Grundsätzlich muss der Antrag spätestens sieben bzw. 13 Wochen vor dem Anfangszeitpunkt der Elternzeit vorliegen – auch ab dem 01.07.2015.

Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss ein Arbeitnehmer die Elternzeit wie bisher spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragen. Soll die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden, muss nun spätestens 13 Wochen vorher der Antrag beim Arbeitgeber vorliegen. Beginnt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag und dauert sie ohne Unterbrechung darüber hinaus an, muss der Arbeitnehmer für den Anteil, der auf die Zeit vor dem dritten Geburtstag entfällt, die Frist von sieben Wochen und für den Anteil, der aus die Zeit nach dem dritten Geburtstag entfällt, die Frist von 13 Wochen einhalten.

Die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen gilt auch für das Verlangen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes.

Versäumung der Frist

Kann die Mutter des Kindes die Frist aus  einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht einhalten und möchte sie unmittelbar nach ihrer Mutterschutzfrist eine Elternzeit nehmen, muss sie die Elternzeit innerhalb einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrunds geltend machen.

Wichtig:

Bei Versäumung der Frist entfällt der Anspruch auf Elternzeit nicht. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich dann nur auf einen entsprechen späteren Zeitpunkt.

Die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Es wird aber nicht unterbrochen sondern besteht fort!

Rechte und Pflichten während der Elternzeit

Für den Arbeitgeber:

  • Keine Pflicht zur Zahlung des Lohns oder des Gehalts
  • Keine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung
  • Keine Pflicht zur Gewährung von Sachbezügen
  • Keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen
  • Anspruch auf die Herausgabe des Dienstwagens
  • Betreibszugehörigkeitszeiten und damit unter Umständen
  • Kündigungsfristen verlängern sich
  • Beachten des Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG: Die Kündigung eines Arbeitnehmers in Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung zulässig

Für den Arbeitnehmer:

  • Keine Pflicht zur Arbeitsleistung
  • Sozialversicherung bleibt bestehen, aber keine Beitragspflicht
  • Kein Anspruch auf Einmalzahlungen, die für geleistete Arbeit gezahlt werden
  • Anspruch auf Einmalzahlungen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit gezahlt werden, bleibt bestehen, aber eventuell Kürzung
  • Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
  • Abgabe des Dienstwagens
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit durch den Arbeitnehmer ist möglich, aber nur mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten nach § 19 BEEG
  • Befristete Arbeitsverträge laufen trotz Kündigungsschutz auch in der Elternzeit aus

Teilzeitarbeit und Elternzeiten

Arbeitnehmer, die Mutter oder Vater geworden sind, und auch andere Erziehungsberechtigte können im Rahmen ihrer Elternzeit verlangen, in Teilzeit beschäftigt zu werden. Während der Arbeitgeber die Elternzeit an sich nicht ablehnen darf, ist die Teilzeitbeschäftigung anders geregelt. Wohlgemerkt: Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber, mit dem auch bereits vor der Geburt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Voraussetzungen

Der Antrag auf eine Teilzeitarbeit ist von folgenden Voraussetzungen abhängig, ohne deren Vorliegen der Arbeitgeber den Antrag ablehnen darf

     **Voraussetzungen   **   **Liegt vor**      
Die beantragte Teilzeitbeschäftigung darf eine Wochenarbeitszeit von maximal 30 Stunden umfassen. 
Die beantragte Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.  
Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitkräfte zählen dabei voll mit, Auszubildende nicht.  
Der Arbeitnehmer muss mindestens seit sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb oder Unternehmen tätig sein. 
Die Verringerung auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochensunten muss für mindestens zwei Monate beantragt werden.  
Der Teilzeitwunsch muss bis zum dritten Geburtstag des Kindes mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung schriftlich mitgeteilt werden. 
Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes muss mindestens 13 Wochen vor dem gewünschten  Beginn der Arbeitszeitverringerung der Teilzeitwunsch schriftlich mitgeteilt werden.  
Der Antrag muss Beginn, Umfang und gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit enthalten. 
Dem Anspruch dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen 

Dringende betriebliche Gründe

Was genau dringende betriebliche Gründe sind, sagt das Gesetz nicht. Voraussetzung für deren Vorliegen ist jedoch stets, dass die Gewährung der Teilzeit erhebliche Störungen von Arbeitsablauf oder Arbeitsorganisation nach sich ziehen würde.

Frist zur Ablehnung

Möchte der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch, also entweder die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeiten ablehnen, muss er das binnen vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Die Frist verlängert sich auf acht Wochen für eine gewünschte Verringerung der Arbeitszeit in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Stimmt ein Arbeitgeber dem Wunsch nach der gewünschten Verteilung oder auch nach der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit nicht zu, muss der Arbeitnehmer Klage erheben, um seinen Anspruch durchzusetzen. 

Zustimmungsfunktion

Für die bessere Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit hat der Gesetzgeber im BEEG nun eine Zustimmungsfunktion eingeführt: Äußert sich der Arbeitgeber während einer Frist von vier Wochen (Bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes) bzw. acht Wochen (bei Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes) nach Zugang des Teilzeitantrags des Arbeitnehmers nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Das prüfen die Arbeitsgerichte

Hat der Arbeitgeber keinen nachvollziehbar schlüssige Begründung, weshalb er den Teilzeitwunsch abgelehnt hat, wird er vor Gericht scheitern. So ist die einfache Begründung, dass der Arbeitsplatz nicht teilbar sei, sicherlich nicht ausreichend.

Die Arbeitsgerichte prüfen, ob es einen dringenden betrieblichen Grund für die Ablehnung der Elternzeit gibt. Dafür muss ein betriebliches Organisationskonzept vorliegen, das auch tatsächlich im Unternehmen gelebt wird.  Dann muss natürlich die begehrte Teilzeit gegen dieses Konzept verstoßen und der Verstoß muss zudem noch wesentlich sein. Letztendlich ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Immer dann wenn es ihm zumutbar ist, einen Arbeitnehmer in Elternzeit in Teilzeit zu beschäftigen, werden in aller Regel keine dringenden betrieblichen Bedürfnisse vorliegen, die eine Ablehnung der Elternzeit rechtfertigen.

Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern

Arbeitnehmer in Elternzeit haben in jedem Fall die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit. Sie dürfen also auch während der Elternzeit bei einem anderem Arbeitgeber arbeiten. Diese Arbeit darf allerdings nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen. Vorsicht ist natürlich bei einer Arbeit bei direktem Wettbewerbern angesagt. Das wird der eigentliche Arbeitgeber nicht dulden müssen. Auch dabei kommt es natürlich wie stets auf den Einzelfall an.

Die Aufstockung der Arbeitszeit

Auch das ist möglich: Ein vor der Elternzeit in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter möchte seine Arbeitszeit während der Elternzeit aufstocken. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise vor der Geburt 25 Stunden pro Woche gearbeitet, kann er nun während der Elternzeit maximal auf 30 Stunden aufstocken. Er muss nur im Rahmen der Elternzeit bleiben, also zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche. In diesem Fall hat er sämtliche Vorteile der Elternzeit wie die Bezugsmöglichkeit des Elterngeldes, des ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus. Auch der Sonderkündigungsschutz bleibt bestehen.

Das Problem ist allerdings, dass kein Anspruch auf eine Aufstockung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht. Der Arbeitgeber muss also nicht zustimmen.

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht für Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf dem Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.

Der Kündigungsschutz beginnt frühestens

  • acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
  • 4 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Hinweis:

Wird also vom Arbeitnehmer der Antrag auf Elternzeit zu früh gestellt, zum Beispiel zehn Wochen vor Beginn der Elternzeit, besteht kein besonderer Kündigungsschutz.

Ausnahmen

Sind die Fristen gewahrt und befindet sich der Arbeitnehmer womöglich bereits in Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Auch hier sieht das Gesetz allerdings in besonderen Fällen eine Ausnahme vor. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall eine behördliche Zustimmung einholen. Die Zustimmung wird er in aller Regel nur erhalten, wenn es um wirklich wichtige Gründe geht, beispielsweise um eine Betriebsstilllegung, oder wenn erst jetzt aufgefallen ist, dass der Arbeitnehmer schwere Pflichtverstöße begangen hat wie Diebstahl von Firmeneigentum.

Kündigt der Arbeitgeber ohne die Zustimmung der obersten Landesbehörde, ist die Kündigung nichtig und damit von Beginn an unwirksam.

Der Arbeitnehmer selbst kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Dieser Kündigungsschutz gilt auch

  • für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen der Elternzeit und
  • für einen Minijobber in Elternzeit und
  • sogar, wenn der Mitarbeiter auf die Elternzeit verzichtet hat, während des einschlägigen Zeitraums aber in Teilzeit arbeitet und Anspruch auf Elterngeld hat, und
  • für einen neu eingestellten Arbeitnehmer in Teilzeit (maximal 30 Stunden), der einen Elterngeldanspruch für ein Kind hat.

Ende des besonderen Kündigungsschutzes

Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Dann leben die normalen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder auf und der Arbeitnehmer kehrt an seinen Arbeitsplatz zurück.

Wichtig:

Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer wieder an seinem alten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Er kann nur verlangen, entsprechend den Vereinbarungen des Arbeitsvertrags beschäftigt zu werden.

Der besondere Kündigungsschutz hat keine Auswirkungen auf Befristungen. Ein ordnungsgemäß befristetes Arbeitsverhältnis läuft auch während der Elternzeit aus, egal ob eine vollständige Freistellung oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis vorliegt.

Der Vergleich Elterngeld und ElterngeldPlus

Mit dem neu eingefügten ElterngeldPlus soll es Eltern einfacher gemacht werden, gleichzeitig Elternzeit mit Elterngeld in Anspruch zu nehmen und zu arbeiten. Dazu gehört auch der neue Partnerschaftsbonus.

Eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt, wenn beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.

Eltern können nun zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen. Das Basiselterngeld entspricht den bekannten Elterngeldbezugsmonaten mit voller Elterngeldauszahlung. Die neuen ElterngeldPlus-Monate sind Bezugsmonate, in denen Arbeitnehmer Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrags erhalten. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld können Sie sich als auch in zwei Monatsbeträgen mit ElterngeldPlus auszahlen lassen.

Zwischen diesen Alternativen kann der Arbeitnehmer wählen:

  • Nur Basiselterngeld für maximal zwölf Monate ohne Hinzuverdienst.
  • Eine Kombination aus Basiselterngeld und ElterngeldPlus.
  • Beantragt ein Elternteil ausschließlich ElterngeldPlus, kann sein Elterngeldbezug maximal 24 Monate umfassen.
  • ElterngeldPlus-Monate mit Zuverdienst. Das bedeutet vor allem zusätzliches Elterngeld, denn durch die Inanspruchnahme von ElterngeldPlus erhöht sich die Anzahl der Bezugsmonate.
  • ElterngeldPlus-Monate ohne Zuverdienst. Das sind praktisch halbierte Basiselterngeld-Monate bei verlängerter Bezugsdauer.

Zusammenspiel von Mutterschutz und Elternzeit

Während des Mutterschutzes haben Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf einen Zuschuss der Krankenkasse.

Den Anspruch auf diesen Zuschuss haben auch Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, wenn sie

  • während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und dann wieder schwanger werden (in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Zuschuss aus der Differenz zwischen 13 Euro Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn aus der Teilzeittätigkeit zu berechnen),
  • die Elternzeit vorzeitig beenden und dann wieder schwanger werden oder
  • während ihrer Elternzeit schwanger werden und daraufhin die Elternzeit vorzeitig beenden.

Die Betreuung des Kindes

Ist die aufregende Phase nach der Geburt überstanden, stellt sich nun die Frage, wie der eigene Nachwuchs am besten betreut werden kann. Vor allem nach der Elternzeit wird diese Frage sehr wichtig. Prinzipiell lassen sich die Betreuungsangebote in Kinderkrippe, Kindergarten und Kinderhort unterteilen. Aber auch Tagesmütter/-Väter werden beliebter.

Der Betreuungsplatzanspruch

Seit 1996 hat jedes Kind ab dem dritten Geburtstag hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Seit 2013 gilt dieser Anspruch ebenfalls für Kinder unter drei Jahren. Lediglich bei Kindern unter einem Jahr existiert kein Anspruch. Außer die Eltern befinden sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung.

Erhalten die Eltern dennoch eine Absage wegen mangelnder Verfügbarkeit, so können sie sich an das Jugendamt wenden und dort die weiteren Schritte besprechen. Der Platz lässt sich sogar einklagen. Allerdings würden im Falle eines Verfahrens Anwaltskosten anfallen. Gerichtskosten entstehen aber keine.

Das Betreuungsgeld

Eltern, die ihr Kind frühestens am 1. August 2012 bekommen haben, erhalten das Betreuungsgeld, wenn sie ihr Kind nicht in eine Kindertageseinrichtung oder zur Kindertagespflege anmelden. Das Elterngeld wird maximal 22 Monate lang ausbezahlt und beträgt seit 1. August 2014 150 Euro. Sobald der Nachwuchs 15 Monate alt ist, besteht ein Anspruch auf das Betreuungsgeld. Sobald das Kind 3 Jahre alt ist, verfällt der Anspruch. Der Ansprechpartner sind die Betreuungsgeldstellen, die von den Bundesländern eingerichtet worden sind.   

Richtige Anmeldung in einer Einrichtung

Generell empfiehlt es sich, das eigene Kind so früh wie möglich in einer Kindertageseinrichtung anzumelden. Dies sollte schon während der Schwangerschaft geschehen. Zu entscheiden ist zuerst, ob es sich um eine private oder eine städtische Einrichtung handeln soll. Auch kirchlich gestützte Einrichtungen können für Eltern die richtige Lösung sein. Auf jeden Fall sollten werdende Eltern die Kindertagesstätte persönlich besuchen und sich ein Bild von den dort herrschenden Verhältnissen machen.

Entscheiden sich die Eltern nun für eine Einrichtung, so kommen sie auf eine Warteliste. Meist regeln aber Kommunen die Platzvergabe. Das bedeutet, dass keine Garantie besteht, den Platz in der aufgesuchten Einrichtung auch zu bekommen. In der Regel müssen Eltern bei der Annahme eines Platzes eine Arbeitsbescheinigung, sowie den Impfausweis und das Vorsorgeheft des Kindes vorlegen.

Schule

Der wohl prägendste Lebensabschnitt des eigenen Kindes beginnt mit der Einschulung. In der Regel geschieht dies mit sechs Jahren. Rechtlich ist das Thema „Schule“ kaum Bundesweit geregelt, sondern auf Ebene der Bundesländer. Was also in Bayern gilt, kann in Brandenburg komplett anders geregelt sein. Wichtig für die Einschulung ist zuerst einmal der Einschulungsstichtag.Also bis zu welchem Datum das Kind sechs Jahre alt geworden sein muss, um für dieses Jahr als schulpflichtig zu gelten

Einschulungsstichtage:

  • Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen,  Nordrhein-Westfahlen: 30. September
  • Berlin: 31: Dezember
  • Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern: 30. Juni
  • Rheinland-Pfalz: 31. August
  • Thüringen: 1. August

Wie genau die Anmeldung letztendlich erfolgt, ist nicht nur auf Länder-, sondern oft gar auf Kommunalebene geregelt. Manche Schulen laden die Eltern in ihrem Schulbezirk zu einer Anmeldung ein. Andere machen durch Inserate in der Zeitung darauf Aufmerksam. Mitzubringen ist in jedem Fall die Geburtsurkunde des Kindes. Auch eine Notfalladresse neben der eigenen ist oft wichtig. Wenn beide Eltern das Sorgerecht besitzen, müssen auch beide Eltern das Kind anmelden.

Schuleingangsuntersuchung

In allen Bundesländern ist eine Schuleingangsuntersuchung für die angehenden Erstklässler üblich. Dabei wird der körperliche, aber auch der psychische Entwicklungsstand des Kindes festgestellt. Das soll dabei helfen, nur Kindern den Schulstress zuzumuten, die ihm auch gewachsen sind. Meist wird der Termin bei der Schulanmeldung mitgeteilt, in manchem Fällen müssen sich Eltern aber auch selbst darum kümmern. Ein Anruf beim Kinderarzt bringt hier endgültige Klarheit. Wichtig ist auch noch zu wissen, dass die Schuleingangsuntersuchung nicht die U9 ersetzt. Auch wenn diese Termine nah beieinander liegen können, müssen sie beide wahrgenommen werden.

Vorzeitige und zurückgestellte Einschulung

In fast allen Bundesländern können Eltern beantragen, dass ihr Kind vorzeitig eingeschult wird. Das ist vor allem dann relevant, wenn der Geburtstag des Kindes knapp hinter dem Einschulungsstichtag liegt und der Nachwuchs somit fast ein ganzes Jahr hinterher wäre. Die genauen Voraussetzungen dafür sind wieder Ländersache, aber können beim Schulleiter der Grundschule des Kindes erfragt werden.

Umgekehrt gilt das natürlich auch. Ist ein Kind noch nicht so weit, den Schulalltag zu meistern, oder möchten die Eltern lieber noch warten, besteht auch die Möglichkeit, die Einschulung zurückzustellen. Ob das Kind die nötige Reife besitzt wird bei der Schuleingangsuntersuchung geklärt. Ist das der Fall, bespricht der Arzt dies mit den Eltern und sagt, was zu tun ist.

Übertritt in eine weiterführende Schule

Ist die Grundschule absolviert, ist es an der Zeit zu entscheiden, ob das Kind die Haupt-, die Realschule oder aber das Gymnasium besuchen soll. In manchen Bundesländern gibt es noch zusätzliche Angebote, wie zum Beispiel die Gesamtschule. Jedes Bundesland legt unterschiedlich fest, welche Voraussetzungen das Kind für den jeweiligen Schulzweig benötigt. In der Regel spricht die Grundschule selbst eine Empfehlung aus, wie es mit dem Nachwuchs weitergehen wird.
Möchten Eltern ihr Kind trotz einer anderen Empfehlung am Gymnasium anmelden, so ist zumeist eine Aufnahmeprüfung nötig. Ist diese bestanden, so darf das Kind das Gymnasium besuchen.

Da das Bildungssystem in Deutschland eine Sache der Bundesländer ist, würden die genauen gesetzlichen Regelungen der einzelnen Länder den Rahmen dieses Ratgebers sprengen. Deswegen als Tipp: Bei genauen Fragen hilft der Schulleiter der Grundschule weiter.

Der Jugendschutz

Vor dem Gesetz gilt jeder, der zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, als Jugendlicher. Gerade in dieser Zeit des Lebens brauchen Menschen einen besonderen Schutz, um Versuchungen und Gefahren aus dem Weg zu gehen, die sie selbst noch nicht richtig einschätzen können. Aus diesem Grund gibt es das Jugendschutzgesetz. Für Eltern wir für Jugendliche selbst ein wichtiges Thema.

Videospiele und Filme

Sowohl Videospiele als auch Filme können für Jugendliche ungeeignet sein. Häufig ist es für Eltern schwierig, selbst einzuschätzen, welche Inhalte möglicherweise gefährdend sein könnten. Dafür gibt es die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) für Videospiele und die FSK (freiwillige Selbstkontrolle) für Filme. Diese beiden Institutionen kennzeichnen die Produkte mit jeweils „ohne Altersbeschränkung“, ab 6, 12, 16, oder gar ab 18 Jahren. Für den Handel sind diese Angaben verpflichtend. Es kann also kein 15-jähriger ein Spiel erwerben, das die Kennzeichnung „ab 16“ hat. Für Eltern im privaten Rahmen ist das allerdings nicht bindend. Es soll lediglich eine Orientierungshilfe sein. Was Eltern ihr Kind also letztendlich spielen oder ansehen lassen, ist ihnen selbst überlassen.

Musik

Für Tonträger gibt es in Deutschland keine Alterseinstufungen. Allerdings hat es sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BpjM) zur Aufgabe gemacht, Musik, die für jugendliche ungeeignet ist, ihnen auch nicht zugänglich zu machen. Im Großen und Ganzen unterscheidet man hier die Liste A und die Liste B. Auf der Liste A landen alle Tonträger, Filme oder Videospiele, die als jugendgefährdend eingestuft werden. Sie dürfen nicht beworben, und nur „unter dem Ladentisch“ an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Für Medien auf der Liste B gilt ein generelles Verkaufsverbot, egal wie alt der potenzielle Käufer ist.

Alkohol und Tabak

Die Versuchung für Jugendliche, Alkohol zu trinken, ist häufig sehr groß. Doch nicht ohne Grund gibt es hier Altersbeschränkungen. So ist es Jugendlichen unter 18 Jahren verboten, branntweinhaltige Getränke zu sich zu nehmen. Dazu zählen vor allem Schnaps und Likör. Aber auch Mischgetränke, die branntweinhaltige Flüssigkeiten enthalten sind für Jugendliche unter 18 Jahren tabu. Dabei kommt es nicht auf den Alkoholgehalt der Fertigen Mischung an. Relevant ist hier einzig und allein ob Branntwein enthalten ist oder nicht.

Bier, Wein und Sekt dürfen Jugendliche bereits mit 16 Jahren konsumieren und erwerben. Dabei ist es auch egal, ob es sich um ein Mischgetränk handelt oder nicht. Wenn sich Jugendliche bei einem Sorgeberechtigten aufhalten und dieser gestattet es, ist der Genuss solcher Getränke aber auch schon mit 14 erlaubt. Es ist hierbei den Eltern überlassen, ob und in welchem Ausmaß sie ihre Kinder dem Einfluss von Bier, Wein und ähnlichem aussetzen.

Zigarettenkonsum dagegen ist Jugendlichen unter 18 Jahren verboten. Bis September 2007 war Rauchen noch für Jugendliche ab 16 Jahren erlaubt. Den Jugendlichen droht aber keine Strafe, wenn sie beim qualmen erwischt werden. Allerdings handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, einer Person unter 18 Jahren das Rauchen zu gestatten oder ihr gar Zigaretten zu verkaufen.

Ausgehen

Eine Diskussion, die die meisten Eltern wohl bereits geführt haben oder noch führen werden, ist, wann das eigene Kind von einer Veranstaltung nach hause zu kommen hat. Zwar liegt die Entscheidung im Detail darüber bei den Eltern, doch das Jugendschutzgesetz gibt die Rahmenbedingungen vor, an die sich auch die Erziehungsberechtigten zu halten haben. Generell ist zu sagen, dass Jugendliche unter 16 Jahren ohne die Begleitung eines Erziehungsberechtigten um 22 Uhr zu hause sein müssen. Ist ein Elternteil dabei, darf dieser Festlegen, wann man die Veranstaltung gemeinsam verlässt. Bei 16-18-jährigen gilt das selbe für eine Zeit bis 24 Uhr. Sobald das Kind 18 oder älter ist gilt es nicht mehr als jugendlich und kann somit vom Gesetz her nach Hause gehen, wann es ihm beliebt.

Einen Sonderfall stellen hier Konzerte dar. Da diese keiner offiziellen Altersbeschränkung unterliegen. Allerdings müssen hier die Zeiten mit den Eltern abgesprochen sein.

In Gaststätten dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten aufhalten, wenn sie nicht nur essen und trinken möchten. Ist das Fall, ist es ihnen auch alleine erlaubt. Allerdings gilt das für unter 16-jährige nur bis 23 Uhr. Ab 16 erhöht sich dies um eine Stunde auf 24 Uhr

In Discotheken und auf Tanzveranstaltungen dürfen sich Jugendliche unter 16 grundsätzlich nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten aufhalten. Ab 16 gilt auch hier ein Besuch bis maximal 24 Uhr. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Ist der Veranstalter ein „anerkannter Träger der Jugendhilfe“, also Jugendtreffs von Gemeinden oder der Kirche, so dürfen auch Jugendliche unter 16 bis 24 Uhr die Feier genießen.

Sollte ein Kind mal zu spät nach Hause kommen, oder heimlich eine Veranstaltung besuchen, so ist den Eltern in der Regel keine Verletzung der Aufsichtspflicht zu unterstellen. Entsteht in dieser Zeit allerdings ein Schaden, so ist es vom Einzelfall abhängig, ob eine Haftpflichtversicherung greift.

Die Haftung

„Eltern haften für ihre Kinder“: Dieser Satz ist häufig an Baustellen zu finden. Doch ist diese Regelung längst nicht so einfach auszulegen, wie es den Anschein hat. Denn Eltern haften nur unter bestimmten Umständen für ihre Kinder.

Die Aufsichtspflicht

Eltern haben gegenüber ihren Kindern immer eine Aufsichtspflicht einzuhalten. Diese Pflicht variiert allerdings je nach Alter und geistiger Reife des Kindes. Eltern haften schließlich nur für ihre Kinder, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. So ist ein solches Schild an Baustellen durchaus irreführend, da Eltern die alles vertretbare getan haben, das Kind von der Baustelle fernzuhalten, nicht zu belangen sind. Vielmehr muss sich bei einem Unfall der Baustellenbetreiber fragen lassen, wieso er die Baustelle nicht ausreichend gesichert hat.

Die Deliktunfähigkeit

Kinder unter sieben Jahren sind deliktunfähig. Das bedeutet, dass ihnen ein verursachter Schaden nicht angelastet werden kann und der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen bleibt. Im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum zehnten Geburtstag.

Regelung im Straßenverkehr

Bei Kinder unter 10 Jahren geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Kind geistig noch nicht soweit ist, um die Zusammenhänge von fahrenden Autos und den damit verbunden Gefahren zu erkennen. Daher sind Kinder unter zehn Jahren im fließenden Verkehr für einen Unfall nicht haftbar zu machen. Anders ist das allerdings, wenn ein parkendes Auto beschädigt wird. Da es sich hierbei um keinen fließenden Verkehr handelt und Kinder über sieben Jahren wissen sollten, dass fremde Dinge für sie tabu sind, muss hier für entstandenen Schaden gehaftet werden.

Geschäftsfähigkeit

Kinder müssen den Umgang mit Geld erst lernen. Doch dabei genießen sie einen besonderen Schutz.

Nicht geschäftsfähig

Kinder, die noch nicht ihren siebten Geburtstag feiern durften, sind vor dem Gesetz nicht geschäftsfähig. Das bedeutet, dass im Prinzip jedes Geschäft dass die Kleinen tätigen, der Zustimmung der Eltern bedarf. Es ist also erlaubt, von einem Verkäufer das vom Kind gezahlte Geld wieder gegen die unliebsame Ware zu tauschen. Selbstverständlich muss ein Kind aber nicht bei jedem Geschäft einen unterschriebenen Erlaubniszettel vorzeigen. Der Verkäufer darf bei einem üblichen Einkauf eines Kindes in diesem Alter von einer zuvor ausgesprochenen Erlaubnis ausgehen. Auch Geschenke bedürfen der Zustimmung der Eltern.

Beschränkt geschäftsfähig

Zwischen dem siebten und 18. Geburtstag gelten Kinder als eingeschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass der Nachwuchs nicht mehr für alles eine Erlaubnis braucht.

Der „Taschengeldparagraph“

Kauft ein Kind eine Ware von seinem eigenen Taschengeld, so ist dieses Geschäft auch ohne Zustimmung rechtswirksam. Wichtig hierbei ist, dass das Taschengeld dem Kind zur freienn Verfügung überlassen wurde. Erhält es das Geld nur, um davon eine bestimmte Sache zu kaufen, so darf auch nichts anderes erworben werden.

Geschenke darf das Kind nun auch ohne Zustimmung der Eltern annehmen. Dies ist rechtlich aber nur dann gültig, wenn dem Nachwuchs daraus keine Nachteile, wie Verpflichtungen oder Kosten, entstehen.

Geschäftsfähig

Ab seinem 18. Geburtstag gilt das Kind als volljährig. Damit stehen ihm die gleichen Rechte wie den Eltern zu. Damit ist das Kind nun voll Geschäftsfähig und darf Verträge abschließen und Käufe tätigen, ganz ohne die Zustimmung der Eltern.

Strafmündigkeit

Ähnlich wie bei der Geschäftsfähigkeit, ist auch gestaffelt, ab wann ein Kind für seine Taten bestraft werden kann. Generell gilt hier die Einteilung von 0 bis 14 Jahre, von 14 bis 18 Jahre und ab 18 Jahren.

0 bis 14 Jahre

Kinder unter 14 Jahren sind generell Strafunmündig. Das bedeutet, sie können für Straftaten die sie begehen nicht verurteilt werden. Allerdings kann für den Fall, dass die Familie mit dem straffälligen Kind überfordert ist, durch das Vormundschaftsgericht eine Erziehungshilfe verordnet werden.

14 bis 18 Jahre

Ab seinem 14. Geburtstag ist das Kind bedingt Strafmündig. Es kann nun für seine Taten nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Allerdings nur wenn es zum Tatzeitpunkt intellektuell reif genug war, die Tragweite seines Handelns zu erkennen, bzw. das Fehlverhalten einzusehen.

Ab 18 Jahren

Hier greift bei Straftaten das Erwachsenenstrafrecht. Allerdings kann der Heranwachsende noch bis zum 21. Geburtstag nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, wenn es die Tat noch als Jugendverfehlung anzusehen ist.

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