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Vor- und Nacherbschaft in der Patchworkfamilie

Vor- und Nacherbschaft in der Patchworkfamilie

Die Bestimmung eines Vor- und Nacherben im Testament kann z. B. bei Patchworkfamilien sinnvoll sein. Auch wenn, zu Lebzeiten beider Partner das Zusammenleben funktioniert, so möchten die meisten Menschen jedoch, dass das Vermögen den eigenen Abkömmlingen zukommt.

Angenommen die Eheleute A und B sind in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Beide haben Kinder aus der ersten Ehe. Dann wäre die gesetzliche Erbfolge so, dass der Ehepartner und die eigenen Kinder erben. Das Vermögen, das der andere Ehegatte erbt, würde dann nach seinem Tod seinen Kindern zufallen.

Schlimmer noch, wenn sich A und B gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Stirbt A, haben dessen Kinder nur einen Pflichtteilsanspruch und die Kinder von B, des zuletzt versterbenden, erben (auch) das Vermögen des A. Dies kann durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im Testament verhindert werden. A und B können sich gegenseitig als Vorerben einsetzen und die eigenen Kinder als Nacherben.

Da das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen nicht vom Vorerben vererbt wird, sondern direkt an den Nacherben geht (nach dem Tod des Vorerben), gehört es nicht zu seinem Nachlass und Pflichtteilsansprüche der Kinder des Vorerben entstehen daran nicht. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, kann die Nacherbenregelung im Grundbuch eingetragen werden. Die Vorschriften zur Vor- und Nacherbschaft finden Sie in den §§ 2100 ff BGB.

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