Als Mehrbedarf bezeichnet man im Familienrecht solche Mehrkosten, welche durch die Richtsätze der Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle im Einzelfall nicht erfasst werden, aber zum üblichen Lebensbedarf demnach zusätzlich hinzutreten und daher neben dem laufenden Tabellen-Unterhalt zu zahlen sind.
Voraussetzung der Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten ist hierbei, dass es sich bei den Mehrkosten um vorhersehbare, regelmäßig anfallende Mehraufwendungen handelt und die Mehraufwendungen im Interesse des Kindes zulasten des Unterhaltspflichtigen berechtigt sind.
Der Mehrbedarf unterscheidet sich vom Sonderbedarf darin, dass bei Letzterem der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann und damit überraschend i.S.d. § 1613 II Nr. 1 BGB ist.
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag einen Mehrbedarf des Kindes, der in dem geschuldeten Tabellenunterhalt nicht enthalten ist. Die Eltern müssen für diese Mehrkosten anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufkommen (vgl. hierzu BGH NJW 2009, S 1816)
Die Kosten einer Klassenfahrt sind ebenfalls vorhersehbare Mehrkosten und daher rechtzeitig verzugsbegründend geltend zu machen.
Die absehbaren Kosten für eine Konfirmation, sobald das Kind den Konfirmandenunterricht besucht (vgl. hierzu Beschluss des BGH vom 15.02.2006 unter Aktenzeichen XII ZR 4/04 in NJW 2006, 1509).
Mehrbedarf wird hingegen nach herrschender Meinung abgelehnt bei Hortkosten, wenn die ganztägige Unterbringung die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils sicherstellen soll.