Es passiert immer mal wieder: Personen, gegen die ein Anspruch besteht bzw. denen etwas nachweisbar zugestellt werden muss, z. B. eine Klageschrift, sind abgetaucht, unbekannt verzogen oder haben sich ins Ausland abgesetzt. Was nun?
Hierbei kann die Zugangsfiktion der so genannten öffentlichen Zustellung helfen. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 185 ZPO geregelt. Die Zustellung kann demnach durch öffentliche Bekanntmachung (=Aushang im gläsernen Gerichtskasten) bzw. öffentliche Zustellung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Oder aber bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. Weiterhin, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
§ 185 ZPO bietet als ultima ratio mittels Zugangsfiktion die Zustellung in solchen Fällen, bei denen die Zustellung auf einem anderen Weg nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist. Die öffentliche Zustellung muss beantragt werden, denn sie muss angeordnet werden. Die Person, die etwas zustellen (lassen) möchte, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die o.g. Voraussetzungen, zumindest in Form einer vergeblichen Meldeanfrage beim mutmaßlich zuständigen Einwohnermeldeamt.