Wenn ein Darlehnsnehmer bei einem Darlehn seinen Kredit vorzeitig zurückzahlen möchte, verlangen die Banken regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Die von den Banken berechneten Beträge fallen in der Regel hoch aus. Es gibt zwei Möglichkeiten, gegen die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung vorzugehen: Die eine Möglichkeit besteht darin, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anzuzweifeln.
Hier gibt es eine gefestigte Rechtsprechung des BGH. Es können jedoch der Bank nicht selten Fehler nachgewiesen werden. Die zweite Möglichkeit ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des BGH zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.
Die Banken sind verpflichtet, bei Verbraucherdarlehnsverträgen den Kreditnehmern eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wonach diese einen Darlehnsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Überprüfungen zeigen, dass Widerrufsbelehrungen nicht selten falsch sind. Darlehnsnehmer sollten stets ihre erhaltenen Widerrufsbelehrungen anwaltlich von einem erfahrenen Anwalt überprüfen lassen. Fehler bei den Widerrufsbelehrungen führen auch nach Ablauf mehrerer Jahre dazu, dass das Widerrufsrecht in Bezug auf den Abschluss des Darlehnsvertrages nicht nur innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss bestand, sondern immer noch existiert. Wenn also ein Darlehnsnehmer die alte Finanzierung ablösen kann, ist er in der Lage, in diesen Fällen den Widerruf des Altdarlehens zu erklären. Er kann dann die Darlehnssumme mit dem erzielten Kaufpreis oder dem Neukredit zurückzahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt für die Bank in diesen Fällen nicht an!
Liegt eine solche Fallkonstellation vor, so bedarf es einer sorgfältigen juristischen Prüfung der abgeschlossenen Verträge auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH. Des weiteren bedarf es einer professionellen Vorgehensweise bei der Erklärung des Widerrufs.
Kein Betroffener sollte eigenständig ohne die Hilfe eines in diesem Bereich erfahrenen Anwaltes agieren.