Bei Buchungen von Flugtickets liegen häufig allgemeine Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften zugrunde, die u.a. eine Vorleistungspflicht des Kunden vorsehen. Der Kunde muss danach den Flugpreis bezahlen, obwohl der Reiseantritt evtl. erst lange Zeit in der Zukunft liegt. Gegen eine solche Klausel klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und unterlag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 04.09.2014, Az. 16 U 15/14).
Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass der Kunde durch seine Vorleistungspflicht sein Zurückbehaltungsrecht verliere. Zudem trage der Kunde das Risiko einer zwischenzeitlich eintretenden Insolvenz der Fluglinie. Das Gericht sah dies jedoch anders. Es argumentierte, dass das Zurückbehaltungsrecht des Kunden nicht entscheidend beeinträchtigt werde. Denn z. B. bei Flug-Annullierungen könne der Kunde Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung geltend machen. Auch das Argument des Insolvenzrisikos ist nach Ansicht des Gerichts nicht schlagkräftig. Dieses Risiko erscheint dem Gericht nicht sehr hoch, zumal entsprechende staatliche Überwachungen von Reiseveranstaltern bestehen. Auch könne sich der Kunde nach Ansicht des Gerichts gegen ein geringes Entgelt gegen eine mögliche Insolvenz versichern.
Das Gericht war zudem der Ansicht, dass die Interessen der Fluglinie schwerer wiegen als die durch die Vorleistungspflicht entstehenden Nachteile des Kunden. Als Argument führte das Gericht die eine notwendige erhöhte Planungssicherheit der Fluglinie an. Zudem sei eine entsprechende Vorleistung des Kunden weltweit üblich. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.