Vermieter und Mieter steht es frei, einvernehmlich das Ende des Mietverhältnisses herbeizuführen. Der Mietaufhebungsvertrag kann formlos abgeschlossen werden, auch wenn der Mietvertrag selbst schriftlich abgeschlossen wurde.
Ausnahmsweise kann ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag in Frage kommen, wenn das Interesse des Mieters an der Aufhebung das Interesse des Vermieters am Fortbestand ganz erheblich überwiegt und der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt. Dies gilt für Wohnraummietverhältnisse, und nach überwiegender Auffassung auch für Geschäftsraummietverhältnisse.
Von besonderer Bedeutung ist die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis bei befristeten Mietverträgen oder solchen, bei denen das Recht zur ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit wirksam ausgeschlossen wurde. Oder auch dort, wo der Mieter noch eine verlängerte Kündigungsfrist zu beachten hat.
Grundsätzlich gilt: pacta sunt servanda – also Verträge sind einzuhalten. Es reicht also nicht, wenn der Mieter ausziehen möchte, weil er zum Beispiel eine bessere, günstigere oder aus anderen Gründen wirtschaftlich besser geeignete Wohnung beziehen möchte.
Ob hingegen finanzielle Probleme ein Rolle spielen können, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein berechtigtes Interesse ist in der Rechtsprechung bejaht worden bei altersbedingtem oder berufsbedingtem Umzug oder etwa bei Änderung der familiären Verhältnisse. Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich bitte an die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Deutschen Anwaltshotline.