Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob der Verkäufer einer Ebay-Auktion verpflichtet ist, eine Ware zu liefern oder Schadensersatz zu leisten, weil er während der Dauer der Auktion diese abgebrochen hat und der Käufer dann trotzdem Lieferung oder Schadensersatz verlangt. Grundsätzlich wertet die Rechtsprechung eine Auktion bei Online-Auktionshäusern wie ein Angebot nach § 145 BGB. Dies hat zur Folge, dass während der Auktion, die mehrere Tage dauern, kann grundsätzlich keine Möglichkeit für den Verkäufer besteht, diese abzubrechen, da er eine Willenserklärung abgegeben hat, an die er gebunden ist.
Fraglich ist indes, wie es bewertet werden soll, wenn während der Auktion der Auktionsgegenstand beschädigt, gestohlen oder sonst verloren geht. Es stellt sich also die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot für den Verkäufer abgebrochen werden kann, ohne das dieser Gefahr läuft, sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Käufer zu machen. Mit dieser Frage hatte sich das AG Laufen zu beschäftigen.
Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer eine größere Baumaschine zum Verkauf in einem Online-Auktionshaus für einen Euro angeboten. Diese war während der Dauer der Auktion so stark beschädigt worden, dass sie nicht mehr der Beschreibung in der Online-Auktion entsprach. Daher hatte der Verkäufer die Auktion abgebrochen. Der bis dahin Meistbietende verlangte daraufhin Lieferung der Maschine hilfsweise Schadensersatz mit der Begründung, dass ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen wäre, da der Verkäufer die Auktion nicht einfach hätte abbrechen dürfen. Dies sah das Gericht anders und wies die Klage des Käufers ab. Dem Verkäufer sei es nicht zuzumuten, die Auktion durchzuführen, obwohl er wisse, dass er aufgrund der Beschädigung Gewährleistung für diesen Mangel leisten müsse. Unter diesen Umständen müsse man dem Verkäufer das Recht zuzubilligen, die Auktion vorzeitig zu beenden (AG Laufen vom 28.02.2012, 2 C 918/11).