Nach den Geschäftsbedingungen des Online-Auktionshauses eBay kommt zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zum gebotenen Preis zustande. Dies bedeutet, dass auch beim Abbruch einer Auktion grundsätzlich ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Anbieter und dem vor Beendigung der Auktion Höchstbietenden zustande kommt.
Die Geschäftsbedingungen von eBay hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit seinem Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14 bestätigt. Eine Auktion, für welche bereits ein Gebot vorliegt, kann daher nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam - ohne Vertragsschluss - vom Anbieter vorzeitig beendet werden. Anerkannte Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Auktion sind: 1. der schuldlose Verlust der Kaufsache 2. die schuldlose Beschädigung der Kaufsache 3. ein wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels 4. Irrtum bei Eingabe des Start- oder Mindestpreises. Nicht zulässig ist ein Abbruch der Aktion daher etwa, wenn der Anbieter den Artikel während der laufenden Auktion anderweitig verkauft oder verschenkt.
Liegt kein anerkannter Grund für einen Abbruch der Auktion vor, ist der Anbieter dem Höchstbietenden gegenüber zur Lieferung der Sache gegen Zahlung des Gebotspreises verpflichtet. Egal wie niedrig das Gebot war. Liefert der Anbieter die Sache nicht an den Höchstbietenden, macht er sich schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Marktwert der Sache und dem Gebot des Bieters.