In der Presse wird immer wieder der Abgas Skandal bei VW hervorgehoben. Auch in der täglichen Beratungspraxis tauchen Fragen auf wie: "Kann ich mein Auto zurückgeben?" oder "Muss ich den Wagen zur Nachbesserung und Behebung bei VW in die Werkstatt bringen?". Im Grundsatz gilt: Der Abgas-Skandal ist in erster Linie ärgerlich, er führt zu großer Verunsicherung beim Endverbraucher. Das muss aber nicht sein.
Viele Wagen - meistens mit der "kleinen" Maschine, 1,2 Liter Turbo Diesel, oder der "mittleren" Maschine, 1,4 Liter Turbodiesel, werden die Tage von VW angeschrieben, mit der Bitte, den Wagen in die Werkstatt zu bringen. Die Frage "Muss ich oder muss ich nicht?", drängt sich natürlich auf.
Zunächst einmal ist es so, dass nicht erreichte bestimmte Abgaswerte einen Mangel darstellen. Dabei stellt aber der sog. Rücktritt (früher: Rückabwicklung) die stärkste Maßnahme dar, welche vom Gewährleistungsrecht zur Verfügung gestellt wird. Deshalb sagt das Gesetz: Zwei Nachbesserungsversuche müssen dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Demzufolge ist es naheliegend, das Fahrzeug auch in die Werkstatt zu bringen, wenn man als Endkunde angeschrieben wird vom Verkäufer.
Nur, wenn die Nachbesserung, also hier die Herstellung der prospektierten Abgaswerte, misslingen würde – und zwar zweimal, wäre die Möglichkeit des Rücktritts in Betracht zu ziehen. So sieht das ganz aktuell auch das Landgericht Bochum. Zwar mag eindeutig ein Mangel vorliegen, dieser Mangel wäre aber nicht zwingend erheblich. Denn mit relativ geringem Aufwand sei es möglich, den Mangel zu beseitigen.