Im Strafprozess gibt es keine Prozesskostenhilfe. Hier wird zwischen dem Wahl- und Pflichtverteidiger unterschieden. Gemäß § 137 StPO hat der Beschuldigte grundsätzlich das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers. Bei der Wahlverteidigung (§ 138 StPO) wählt sich der Beschuldigte einen Verteidiger aus. Wahlverteidiger können danach Rechtsanwälte, Hochschullehrer sowie andere Personen werden, wenn das Gericht dies genehmigt. Das Genehmigungsverfahren wird in den §§ 138a ff StPO geregelt. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass auch im Falle eines Freispruchs, der Beschuldigte den Wahlverteidiger selbst bezahlen muss. Gemäß § 140 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers in den dort normierten Fällen notwendig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder ein Berufsverbot droht. Die Liste des § 140 StPO ist aber nicht abschließend. In § 140 StPO ist im Absatz 2 die sog. Generalklausel normiert. Die Generalklausel ist dann einschlägig, wenn dem Beschuldigten kein Verbrechen, sondern ein Vergehen zur Last gelegt wird, das in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts und nicht der Oberlandesgerichts und Landgerichts fällt). Hier ist vor allem auch daran zu denken, dass die Norm Anwendung findet, wenn sich das Verfahren in der Rechtmittelinstanz befindet (Revision, Berufung). Bei der Entscheidung hat der Richter, so deutlich darf man das sagen, lediglich einen Beurteilungsspielraum und kein Ermessen. Die Notwendigkeit der Verteidigung kann durch eines der Elemente (Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, fehlende Selbstverteidigungsfähigkeit) ausgelöst werden, aber auch durch eine Gesamtschau aller Elemente. Bestellung und Ausnahme des Pflichtverteidigers erfolgt von Amts wegen nach den §§ 141, 142 StPO. Beide Verteidiger können auch gemeinsam die Verteidigung übernehmen. Es gibt auch keinen qualitativen Unterschied.
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Wahl- und Pflichtverteidigung im Strafprozess
Im Strafprozess gibt es keine Prozesskostenhilfe. Hier wird zwischen dem Wahl- und Pflichtverteidiger unterschieden.