Eine stetig wiederkehrende Streitigkeit ist die Handwerkerrechnung. Oftmals ist es so, dass der Handwerker sog. Abschlagszahlungen vor und während seiner Arbeit verlangt.
Beispiel: Sie beauftragen einen Handwerker mit der Neubedachung ihres Hauses. Vor Beginn der Tätigkeit erhalten Sie eine Rechnung mit einer Abschlagszahlung. Die Frage ist nun, ob der Handwerker tatsächlich vorher bezahlt werden muss?
Der Handwerker ist hier erst zu bezahlen, wenn das Dach fertig erstellt wurde (§ 641 BGB). Sollten Sie im Vertrag aber eine Abschlagszahlung vereinbart haben, ist diese ggf. als Grund für die Rechnung heranzuziehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall und gerechtfertigt, wenn Arbeiten über einen längeren Zeitraum zu erwarten sind und die Endabrechnung sehr hoch ausfällt.
Der Handwerker ist bei einem Werkvertrag grundsätzlich vorleistungspflichtig. Er muss die Arbeit mangelfrei erledigen und hat dafür einen Zahlungsanspruch gegen Sie als Werkbesteller. Der Besteller ist nur zur Bezahlung Zug um Zug gegen Ablieferung des abnahmefähigen Werks verpflichtet.
Abweichende Vereinbarungen, wie zum Beispiel die erwähnten Abschlagszahlungen, sind aber möglich und üblich. Neben der Abnahme wird für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs zum Teil auch die Erstellung einer prüffähigen Rechnung verlangt. Dies ist aber nicht grundsätzlich so.