Mit der Verbraucherrechtsreform vom 13. Juni 2014 änderte sich für einen Kaufvertrag auf Messen Folgendes: Den ehemaligen § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB gibt es jetzt nicht mehr, wonach ein Widerrufsrecht nur dann bestand, wenn der Vertragsschluss bei einer auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung vorgenommen wurde, was bei einer Messe grundsätzlich nicht der Fall war.
Der neue § 312g BGB sieht hingegen als Standard ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB vor bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Der umfangreiche Katalog von Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB beinhaltet nicht den Vertragsschluss auf einer Messe. Daraus darf man aber keineswegs folgern, dass auch bei Messeverträgen nun generell ein Widerrufsrecht besteht.
Vielmehr kommt es jetzt bei einem Vertragsschluss auf einer Messe darauf an, ob der Vertrag als in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen zu bewerten ist oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers. Hier gilt folgendes Kriterium: Wenn der Unternehmer einen regelmäßigen Messestand unterhält, ist dieser Messestand des Unternehmers als Geschäftsraum zu bewerten, und es gibt dann wie bei anderen in normalen Geschäften geschlossenen Verträgen kein besonderes Widerrufsrecht.
Nur dann, wenn der Messestand nicht regelmäßig ist, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, auf das der Unternehmer hinweisen muss. Als Beispiel genannt sei ein nicht im Messeverzeichnis aufgeführter fliegender Händler, der anlässlich einer Messe den Messebesuchern irgendeinen Artikel anbietet, der nichts mit der eigentlichen Messe zu tun hat. Aus § 312g Abs. 2 BGB, wonach das Widerrufsrecht in gewissen Situationen nicht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann man folgern, dass generell ein Widerrufsrecht immer über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auch freiwillig vereinbart werden kann.
Messebesuchern ist daher zu empfehlen, bei nicht geplanten größeren Käufen auf der Messe immer den Vertrag auf ein Widerrufsrecht hin zu überprüfen und es sich gegebenenfalls einräumen und auch schriftlich bestätigen zu lassen.