Sehr häufig stellt sich für den Erben eines Nachlasses die Frage, ob er die Pflichtteilsansprüche übergangener Erben kürzen darf. Der Gesetzgeber hat nun für besondere Fallkonstellationen ein Kürzungsrecht des Erben gesetzlich in den Fällen verankert, wenn eine gleichzeitige Belastung mit Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen seinerseits vorliegt. Dann muss der Erbe nicht immer alle Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisansprüche gleichzeitig erfüllen. Dies regelt § 2318 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Erbe, wenn gegen ihn Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, die Erfüllung des Vermächtnisanspruches oder die Erfüllung einer Auflage kürzen.
Die Pflichtteilsbelastung ist von ihm und dem Vermächtnisnehmer im Verhältnis gemeinsam zu tragen. Das heißt, es gibt einen Dritten, der sich am Pflichtteil beteiligen muss. Dies bedeutet konkret, wenn der Pflichtteilsanspruch 25 % des Erbes beträgt, ist auch der Vermächtnisanspruch um 25 % zu kürzen. Dieses Kürzungsrecht besteht aber nur dann, wenn die Pflichtteilsberechtigten von ihrem Pflichtteilsanspruch auch Gebrauch machen. Werden also an den Erben keine Pflichtteilsansprüche herangetragen, so steht dann ein Zurückbehaltungsrecht bis zu diesem Zeitpunkt dem Erben nicht zu. Es ist aber möglich, dass der Erblasser zu dieser Vorschrift gemäß § 2324 BGB im Testament eine abweichende Verfügung getroffen hat.