Das Amt beginnt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern vielmehr erst durch die Annahme der Testamentsvollstreckung durch den Berufenen (§ 2202 Abs. 2 BGB). Die Annahme erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Damit ist der Testamentsvollstrecker wirksam bestellt, ohne dass es noch eines Aktes des Nachlassgerichts bedarf. Zugleich mit der Annahme des Amtes sollte das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden, das gem. § 2368 BGB von dem Nachlassgericht zu erteilen ist.
Der Antrag ist unerlässlich, da ohne dieses Legitimationspapier der Testamentsvollstrecker faktisch machtlos ist. Mit dem Antrag kann zugleich das Nachlassgericht um eine schriftliche Bestätigung der Annahme des Amtes gebeten werden. Mit dieser vorläufigen Legitimation kann der Testamentsvollstrecker in aller Regel dringend notwendige Angelegenheiten im Verhältnis zu Banken und Versicherungen schon abwickeln.
Die Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers ist bedingungs- und befristungsfeindlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann das Nachlassgericht auch eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen, § 2202 Abs. 3 BGB. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird. Wegen dieser einschneidenden Folgen kann die Fristsetzung als solche mit der Beschwerde angefochten werden, § 355 FamFG.
Wichtig für eine sinnvolle letztwillige Verfügung mit Testamentsvollstreckung ist insbesondere, dem Testamentsvollstrecker eine konkrete Zuweisung der Aufgaben mit entsprechenden Befugnissen mitzugeben und die Dauer der Testamentsvollstreckung anzuordnen. Auch sollte gem. § 2197 Abs 2 BGB ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt werden, damit die Anordnung sich nicht wegen unerwarteter Ereignisse als wirkungslos erweist. Wichtig ist auch die Regelung einer leistungsgerechten Vergütung, um diesen Konfliktstoff aus dem Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe heraus zu halten.