Unabhängig von den sonstigen Folgen der allgemeinen Wirtschaftskrise hat leider die Zahlungsmoral auch in Deutschland nachgelassen. Nicht nur Mietnomaden mieten sich dreist in eine Wohnung ein, von der sie schon vor Mietbeginn genau wissen, dass sie die Miete nicht zahlen können und wollen. Manche Kunden, private und auch im gewerblichen Bereich, nehmen Leistungen, Waren und Dienste aller Art, in Anspruch ohne dafür zu zahlen.
Dann hat der Leistende den Ärger. Er muss seiner Vergütung hinterher laufen und schickt eine Zahlungserinnerung. Routinierte Schuldner wissen, dass das noch nichts zu bedeuten hat. Dann wird die erste Mahnung versandt.
Viele Gläubiger setzen auch da noch keine Frist für den Eingang der Zahlung. Noch will der Auftragnehmer ja höflich bleiben. Vielleicht liegt ein Irrtum oder ein Missverständnis beim Kunden vor. Man will künftige Geschäfte ja nicht gefährden, die Geschäftsbeziehung nicht ins Stocken geraten lassen.
Dabei ist der Vertragspartner längst zahlungsunfähig, hätte sonst längst in die (Privat-)Insolvenz gehen müssen. Ab der zweiten Mahnung setzt jeder eine Frist. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, mit Versäumen der Frist gerät der Schuldner in Verzug.
Erst ab Verzugsbeginn können Zinsen berechnet werden. Dann dürfen auch Beträge für Bearbeitungsgelder und z. B. auch Ausgaben für Porto und Schreibmaterialien etwa in Rechnung gestellt werden. Nur ist es dann oftmals viel zu spät. Der Schuldner hat kein Geld mehr.