Als Wechselmodell wird im Familienrecht ein Betreuungsmodell bezeichnet, wonach das gemeinsame Kind getrennt lebender und/oder geschiedener Elternteile von beiden Elternteilen gleichermaßen betreut wird. Der Betreuungsaufwand der Kindseltern muss dabei nahezu identisch sein.
Doch selbst dann, wenn beide Elternteile gleich viel Zeit für die Betreuung des Kindes aufbringen, liegt nur dann ein echtes Wechselmodell vor, wenn auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung bei beiden Elternteilen liegt. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht der Fall, wenn sich letztlich doch nur ein Elternteil um das Kind kümmern muss, falls dieses krank wird oder falls der andere Elternteil unerwartet Überstunden machen muss.
In einem solchen Fall bildet nur der Haushalt des einen Elternteils einen verlässlichen Lebensmittelpunkt für das Kind. Von einem echten Wechselmodell kann daher nur die Rede sein, wenn auch der andere Elternteil Arbeitseinsätze ablehnen kann, die in die Betreuungszeit fallen, bzw. er z. B. bei Krankheit des Kindes Urlaub nimmt. Liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein echtes Wechselmodell vor, so ist auch der andere Elternteil grundsätzlich barunterhaltspflichtig.
Achtung beim Unterhaltsprozess: Liegt ein echtes Wechselmodell vor und besteht gemeinsames Sorgerecht, so hat keiner der beiden Elternteile das Recht, für das Kind Unterhalt vom anderen Elternteil einzuklagen. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht ohne praktiziertes Wechselmodells hat ansonsten derjenige Elternteil das Recht, das Kind gerichtlich zu vertreten, bei welchem das Kind überwiegend lebt.
Liegt hingegen ein Wechselmodell vor und will ein Elternteil Unterhalt für das Kind beim anderen Elternteil einklagen, so muss er daher zunächst einmal beim Familiengericht beantragen, ihm zu diesem Zweck das alleinige Sorgerecht zu übertragen.