Viele an uns gerichtete Fragen beziehen sich auf die Gewährleistungsrechte nach einem Kauf. Die übliche Konstellation ist, dass der Käufer eine Sache gekauft hat, dann diverse Mängel feststellt oder sonst wie mit dem Kauf unzufrieden ist. Dann möchte er den Vertrag widerrufen. Einem damit zusammenhängenden verbreiteten Mythos soll hier energisch widersprochen werden: Ein allgemeines Widerrufsrecht beim Verbrauchsgüterkauf gibt es nach deutschem Recht keineswegs.
Das Widerrufsrecht, geregelt in § 355 BGB, besteht nur in den genau gesetzlich geregelten Fällen. Die wichtigsten Fälle, bei denen es gesetzliche Widerrufsrechte gibt, bestehen bei Fernabsatzverkäufen, Haustürgeschäften (§ 312 BGB), Fernabsatzverträgen (§ 312b und § 312d BGB); Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 und § 485 BGB), Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 und § 495 BGB), bei Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB), Fernunterrichtsverträgen (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes) und im Versicherungsrecht. Eventuell besteht das Widerrufsrecht auch bei damit verbundenen Verträgen. Aber bei sonstigen Käufen gibt es kein allgemeines Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Wenn Sie eine Sache im Laden kaufen, dann sind Sie an diesen Kaufvertrag gebunden. Dies gilt ganz besonders auch beim notariellen Kaufvertrag. Es gibt hier normalerweise überhaupt kein Widerrufsrecht, es sei denn, das wird im notariellen Vertrag eigens vereinbart. Hier wird der Kauf im Allgemeinen auf die einmal getroffene Vereinbarung ganz besonders festgelegt. Der eigene Gang zum Notar hat dabei die bekannte Warnfunktion.
Der Vollständigkeit halber: Auch wenn ein Widerruf nicht möglich ist, so kommen eventuell immer noch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in Frage. Diese richten sich nach den §§ 434 ff. BGB. Diese Rechte können dann zu einem ähnlichen Ergebnis führen können wie der Widerruf. Der Vertrag wandelt sich dann, etwa in Folge eines erfolgreichen Rücktritts nach § 437 Ziff. 2 BGB vom Kaufvertrag, wie nach einem Widerruf ebenfalls um in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis.