Die meisten Mietverhältnisse sind auch von einer Hausordnung betroffen. Gleichwohl gibt es zu diesem Thema keine gesetzliche Regelung. Die Hausordnung soll typischerweise das Zusammenleben zwischen den Mietern ordnen und koordinieren. Häufig beinhaltet sie von daher nur, was nach den mietvertraglichen Verpflichtungen ohnehin zu beachten ist, ohne dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten einseitig zu ändern.
Die Hausordnung befindet sich oftmals im Aushang an gemeinschaftlich genutzten Teilen des Wohngebäudes, also z. B. im Treppenhaus oder etwa am Hauseingang. Das bloße Vorhandensein macht die Hausordnung für die Mieter jedoch nicht verbindlich. Vielmehr gilt die Hausordnung kraft Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Es muss also im Mietvertrag auf die Hausordnung ausdrücklich Bezug genommen werden.
Vorsorglich sollte die Hausordnung auf einem gesonderten Beiblatt nochmals von allen Vertragsparteien unterschrieben werden. Inhaltlich werden durch eine Hausordnung lediglich die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs konkretisiert, nicht aber neue oder zusätzliche Pflichten auferlegt werden.
Rechtswirkungen entfaltet die Hausordnung nicht nur zwischen Vermieter und Mieter, sondern auch zwischen den Mitbewohnern. Dies bedeutet, jeder Mieter hat gegen den anderen einen vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Hausordnung.
Für weitere Fragen rund um die Hausordnung und die Frage, was sind die Folgen bei Zuwiderhandlungen, stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung. Halten Sie bitte Ihren Mietvertrag bereit.