Die gesetzliche Rentenversicherung leistet nach § 46 SBG VI eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist. Der Anspruch besteht dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht wieder geheiratet hat. Wird die letzte Ehe bzw. Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, besteht gem. § 46 Abs.3 SGB VI grundsätzlich wieder erneut ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Befinden sich die Ehegatten bereits im vorgerückten Alter, kann eine aufgeschobene Heirat die Witwenversorgung gefährden. Mit Wirkung zum 1.1.2000 trat eine neu eingeführte Regelung in Kraft, die die Witwenrente bei sogenannten Versorgungsehen ausschließt. Das Bestehen einer Versorgungsehe wird vermutet, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat.
Die Widerlegung dieser Vermutung ist im vollen Beweis vom verwitweten Ehepartner zu führen. Eine solche Ausnahme ist von der Rechtsprechung z. B. bejaht worden, wenn die pflegerische Versorgung des Verstorbenen im Vordergrund stand und mit dessen frühzeitigem Tod nicht zu rechnen war.
Der Ausnahmetatbestand lässt sich jedoch kaum noch erfüllen, wenn der Ehegatte zur Zeit der Heirat die lebensbedrohliche Krankheit bereits kannte. Gerade ein langjähriges Zusammenleben ohne eheliche Bindung und die erst in Kenntnis der schweren Erkrankung realisierten Heiratspläne sind ein gewichtiges Indiz für einen verfolgten Versorgungszweck. (LSG BaWü, Urteil vom 28.08.2014 – L 13 R 3256/13).