Der Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger ist in § 235 StGB geregelt. Im Familienrecht spielt dieses Delikt gelegentlich eine Rolle im Rahmen von Streitigkeiten um das Sorgerecht. Beispielsweise wird das Kind nach der Ausübung des Umgangsrechtes am Wochenende oder nach einem gemeinsamen Urlaub nicht wieder zurück zum anderen, zumindest getrennt lebenden Elternteil gebracht. Oder der entziehende (entführende) Elternteil setzt sich mit dem Kind (ins Ausland) ab oder verbringt das Kind allein ins Ausland zu anderen Familienangehörigen.
Neben der Möglichkeit des Strafantrages gemäß § 235 StGB stehen auch familienrechtliche Anträge zur Verfügung, insbesondere z. B. ein Eilantrag auf Herausgabe oder auch Rückführung des Kindes. Allerdings stellt - anders als im Verhältnis der Eltern zu einem Dritten - nicht jede Beeinträchtigung des Rechts zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes eine Entziehung Minderjähriger dar.
Eine Entziehung eines Kindes durch einen Elternteil ist zu verneinen, wenn dem anderen Elternteil kein Herausgabeanspruch zusteht. Demzufolge scheidet ein in Betracht kommendes widerrechtliches Vorenthalten i.S.d. § 1632 BGB regelmäßig dann aus, wenn beiden Ehegatten das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinschaftlich zusteht.
Diese Auffassung ist zu befürworten, weil sie zu einer vernünftigen Eingrenzung des Tatbestandes des § 235 StGB im Verhältnis gemeinsam sorgeberechtigter Elternteile untereinander führt, indem Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Elternteilen, solange eine gerichtliche Entscheidung nicht vorliegt, aus dem Anwendungsbereich des kriminellen Unrechts herausgenommen werden. Dies betrifft jedoch nicht den Fall, wenn ein Elternteil das Recht des anderen Elternteils durch eine auf Dauer angelegte Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes entgegen einer gemeinsam getroffenen Vereinbarung beeinträchtigt.
In solchen Fällen kann der Elternteil, bei dem zuvor das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Rückführung des Kindes nach § 1632 Abs. 1 BGB verlangen.