Ein häufiges Problem ist der Zugang einer Kündigungserklärung. Dies wirksam beurteilen zu können, kann über Wohl und Wehe einer rechtzeitigen Kündigungsschutzklage und den Lauf der Kündigungsfrist entscheiden. Eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem Zugang wirksam. Eine Unterschrift des Empfängers ist nicht dazu notwendig. Die Kündigung muss zwingend nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet in diesem Fall, mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Original-Kündigungsschreiben. Weder eine Email, noch ein Fax oder eine Kopie erfüllt die Schriftform. Will nun der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung persönlich übergeben, kommt es nach einem neuen Urteil des BAG (Bundesarbeitsgerichts) darauf an, dass das ?Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann (BAG 26.03.2015 ? 2 AZR 483/14, NZA 2015, 1183).? Es ist also keine gute Entscheidung, eine Kündigung, die der Arbeitnehmer nicht entgegennimmt, wieder an sich zu nehmen und es damit bewenden zu lassen. Der Arbeitnehmer hingegen muss sich sein obiges Verhalten als Zugangsvereitelung vorhalten lassen; in dem Fall wird der Zugang als bewirkt angesehen. Anderer Fall: Am letzten Tag des Monats gegen 18:00 Uhr schickt der Arbeitgeber einen Boten mit einer Kündigung zur Adresse des Arbeitnehmers. Allein durch den Einwurf der Kündigung in den Briefkasten würde die Kündigung erst am folgenden Tag zugehen mit der Folge der um einen Monat verlängerten Kündigungsfrist. Denn üblicherweise muss niemand damit rechnen, dass am Abend um 18:00 Uhr noch Post eingeworfen wird. Um dies zu vermeiden, sollte der Bote entweder dem Arbeitnehmer telefonisch oder durch Klingeln an der Tür den Hinweis geben, dass er ein Schreiben in den Briefkasten einwerfen wird. Dann wiederum hat der Arbeitnehmer als Empfänger Kenntnis vom Schreiben und muss sich den Zugang am selben Tag entgegenhalten lassen. Falls Sie Fragen zum wirksamen Zugang einer Kündigung haben, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
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Wann geht eine Kündigung zu und wann nicht?
Ein häufiges Problem ist der Zugang einer Kündigungserklärung. Dies wirksam beurteilen zu können, kann über Wohl und Wehe einer rechtzeitigen Kündigungsschutzklage und den Lauf der Kündigungsfrist entscheiden.