Gemeinnützig ist ein Verein, der sowohl nach seiner Satzung als auch nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung den Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Es reicht daher nicht aus, wenn der Verein zwar seine Satzung so verfasst, dass sie den Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht, sondern der Verein muss auch seine Buchführung und Geschäftsführung dem Gemeinnützigkeitsrecht anpassen.
Die Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts sind geregelt in §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) von 1977: Danach muss der Verein unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar auch tatsächlich für den gemeinnützigen Zweck tätig sein. Die Vermögensbindung des Vereinsvermögens muss sich über das Ende des Vereins hinaus fortsetzen.
Der gemeinnützige Verein kann steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Er ist als Körperschaft des privaten Rechts von der Körperschafts-, Gewerbe-, Erbschafts-, Schenkungs-, Grund- und Grunderwerbssteuer größtenteils befreit. Soweit nicht eine generelle Befreiung von der Umsatzsteuer greift, unterliegt der gemeinnützige Verein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% bei vollem Vorsteuerabzug.
Ein besonderes Anerkennungsverfahren gibt es nicht. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt im Veranlagungsverfahren, also nach der Einreichung der Steuererklärung durch Freistellungsbescheid festgestellt. Wenn noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, kann das Finanzamt auf Antrag mit einer vorläufigen Bescheinigung die Gemeinnützigkeit bestätigen, die jedoch frei widerruflich ist.