Verwandte in gerader Linie sind einander zu Unterhalt verpflichtet. Hierzu die Eltern, denen gegenüber den eigenen Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind. Die Frage der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern stellt sich, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ausreicht, um deren aufgrund von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit erhöhten Lebensbedarf zu decken.
Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Heimunterbringung von Eltern erforderlich ist, weil niemand sich um den pflegebedürftigen Elternteil kümmert und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Eltern scheuen trotz ihrer Notlage aus Gründen des Familienfriedens, die eigenen Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Auch auf eine Heimunterbringung wird gelegentlich verzichtet.
Das Unterhaltsrecht beurteilt die Unterhaltssituation der Kinder gegenüber den eigenen Eltern grundsätzlich großzügiger als die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber den Kindern, weil Kinder ihre Lebensplanung nicht auf die Unterhaltsbedürftigkeit der eigenen Eltern einstellen können und müssen.
Eltern müssen ihr eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung ihres Lebensbedarfs einsetzen. Probleme tauchen meist auf, wenn nur ein Elternteil über Einkünfte verfügt, mit denen der gemeinsame Lebensunterhalt für beide Elternteile bestritten wurde und nur ein Elternteil ins Heim geht. Darf dann der ins Heim gehende Elternteil sein Einkommen vollumfänglich für sich verwenden, muss der andere Elternteil Grundsicherung beantragen und müssen die Kinder für den Unterhalt der Eltern aufkommen? Muss das gemeinsame Haus verkauft werden, wenn nur ein Elternteil dort wohnen bleibt, bevor Kinder zahlen müssen? +
Die Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern beurteilt sich nach der Leistungsfähigkeit des Kindes, die wiederum von seinen weiteren Zahlungsverpflichtungen und der Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten nach § 1609 BGB abhängt. Die Eltern stehen fast an letzter Stelle. Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und gegenüber Ehegatten gehen dem Unterhaltsanspruch der Eltern vor. Mit der Folge, dass bei weiteren Unterhaltsverpflichtungen das Einkommen meist nicht ausreicht, um Unterhalt an die Eltern zahlen zu können.
Sind keine weiteren Unterhaltspflichten vorhanden, sind nach Abzug von Schulden und Kosten für die Altersvorsorge des Kindes nur dessen Einkünfte oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes zur Unterhaltsberechnung heranzuziehen. Fragen zum Elternunterhalt und dessen Berechnung beantworten die im Familienrecht tätigen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.