Nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Sind Eltern bedürftig, müssen deren Kinder unter Beachtung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit hierfür aufkommen.
Dabei besteht nur für die Kinder des Unterhaltsberechtigten eine Unterhaltspflicht, aber nicht für Schwiegerkinder. Allerdings kann bei der Festlegung des sog. individuellen Familienbedarfs das Einkommen des Schwiegerkindes indirekt berücksichtigt werden. Denn das Schwiegerkind ist gegenüber seinem Ehepartner, der als Kind für seine Eltern unterhaltspflichtig ist, zum Familienunterhalt verpflichtet. Dadurch wird das Einkommen des Schwiegerkindes bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit seines unterhaltspflichtigen Ehegatten mit berücksichtigt.
Die Eltern müssen bedürftig sein, also gemäß § 1602 Abs. 1 BGB außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Zuvor müssen das elterliche Einkommen aus Rente und Pflegeversicherung, aber auch das elterliche Vermögen hinsichtlich Vermögenserträge und des Vermögensstamms aufgebraucht sein (BGH NJW 2004, 677). Die Höhe des Elternunterhalts bemisst sich nach den aktuellen finanziellen Verhältnissen (§ 1610 BGB). Dabei gilt das Existenzminimum als untere Grenze für einen angemessenen Lebensbedarf (BGH NJW 2013, 301).
Das unterhaltspflichtige Kind muss leistungsfähig sein (§ 1603 BGB). Hierzu werden alle Einkünfte des Kindes zusammengerechnet. Bei Arbeitnehmern wird das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen der letzten zwölf Monate ermittelt, bei Selbständigen sind es die durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei bis fünf Jahre. Vom so errechneten Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen, die Kosten allgemeiner Krankenvorsorge sowie die privaten Altersvorsorgekosten bis zu einem Betrag von fünf Prozent des Bruttoeinkommens abgezogen.
Ferner können die Aufwendungen für Besuche des Elternteils berücksichtigt werden (BGH NJW 2013, 1305). Vom bereinigten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Für das unterhaltspflichtige Kind besteht aktuell ein monatlicher Selbstbehalt von 1.800 Euro und für dessen Ehepartner von 1.440 Euro – der Familienselbstbehalt beträgt aktuell monatlich also 3.240 Euro. Vom bereinigten und um den Selbstbehalt reduzierten Nettoeinkommen ist die Hälfte als Elternunterhalt zu zahlen. Bei der Unterhaltspflicht ist auch eigenes Vermögen des Kindes zu berücksichtigen. Davon ausgenommen ist jedoch das sog. Schonvermögen.