Zur Abgabe einer Steuererklärung ist verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird oder einen Schätzungsbescheid bekommen hat. Im Übrigen bestimmen das die Steuergesetze vgl. § 149 Abgabenordnung (AO). Dazu gibt es im Steuerrecht viele Regeln und noch mehr Ausnahmen, die hier einmal umrissen werden sollen. Vorfrage ist die persönliche Steuerpflicht, dazu §§ 1, 1a EStG.
Eine unbeschränkte persönliche Steuerpflicht besteht jedenfalls bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und bei inländischen Einkünften. § 25 Abs. 3 EStG beinhaltet sodann eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung der steuerpflichtigen Person. Neben dieser Regel sieht § 25 Abs. 1 EStG gleich einige Ausnahmen von der Veranlagung vor. Nach § 43 Abs. 5 EStG unterbleibt eine Veranlagung in der Regel, wenn für Kapitalerträge, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist. § 46 EStG sieht vor, dass dann, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziffern 1 bis 8 durchgeführt wird. Eine wichtige Ausnahme von der Ausnahme liegt etwa vor, wenn der Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug nicht zusammengerechnet worden ist. Dann kann wegen der Progression, nach der bei höheren Einkünften ein entsprechend höherer Steuersatz gilt, im Ergebnis noch eine Nachversteuerung nötig werden.
Außen vor bleibt ferner immer der steuerfreie Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 8.131 Euro, der sich aus § 32a EStG ergibt. § 3 EStG definiert sodann in 70 langen Ziffern die steuerfreien Einkünfte. Dann wird die Luft dünner. Besonders die Renten werden von Jahr zu Jahr, derzeit mit 68 Prozent, immer höher der Besteuerung unterworfen, § 22 EStG. Eine kurze Antwort auf die Ausgangsfrage würde demnach lauten wie folgt: Man muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt einen dazu auffordert, wenn man Einkünfte hat, die mehr als 8.131 Euro im Jahr betragen, die nicht steuerfrei sind. Bei pauschalen Abzügen von Kapitalerträgen oder von der Lohnsteuer besteht nur in einigen Ausnahmefällen eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.