Bevor Sie glauben, dass Sie im Erbfall lediglich Pflichtteilsansprüche haben, sollten Sie zunächst die Wirksamkeit des Testaments überprüfen. Insbesondere bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der längstlebende Ehegatte häufig aufgrund § 2271 Abs. 2 BGB gebunden und damit in seiner Testierfreiheit beschränkt (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Frage, ob im Einzelfall bei gemeinschaftlichem Testament nach § 2269 BGB oder Erbverträgen § 2274 ff. BGB, wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB getroffen wurden, die eine Bindungswirkung entfalten, ist in der Praxis meist sehr schwierig zu beurteilen.
Hier kommt es immer auf die genaue Formulierung im Testament an. Oftmals sind solche Formulierungen auch zweideutig ausgestaltet. Dies sollten Sie von einem Anwalt kritisch überprüfen lassen. Denn oftmals enthalten Ehegattentestamente sogenannte Freistellungsklauseln, um den längstlebenden Ehegatten die Möglichkeit einzuräumen, die Schlusseinsetzung ganz oder teilweise abändern zu können. Eine solche Klausel wäre allerdings zulässig, da die Ehegatten die Bindungswirkung beschränken oder auch vollständig ausschließen können.
Aber der Wortlaut einer solchen Freistellungsklausel sollte genauestens überprüft werden, da z. B. die häufige Rate in Laientestamenten gefundene Bestimmung, der Überlebende dürfe frei und ungehindert verfügen, mangels weiterer Anhaltspunkte in der Regel nur eine Ermächtigung zur Verfügung unter Lebenden darstellt.