Wenn ein Verkehrsunfall passiert ist, sollte nach Möglichkeit kühler Kopf bewahrt werden, um bei der nachfolgenden Abwicklung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht das Nachsehen zu haben. Nach den Ersthilfemaßnahmen ist die Beweissicherung über den Hergang des Unfalls oberstes Gebot. Auch ein vermeintlich eindeutiger Hergang kann sich im Nachhinein als trügerisch herausstellen. Manch ein Verkehrsteilnehmer überlegt sich nach Abklingen des ersten Schocks, dass der Ablauf doch ein ganz anderer gewesen sein könnte.
Bei einem größeren Sachschaden oder einem Personenschaden sollte immer die Polizei gerufen werden. Am Unfallort sollte unverzüglich nach Zeugen Ausschau gehalten werden. Name und Anschrift sollten notiert werden. Da heute fast jeder ein Mobiltelefon besitzt, sollten Fotos von den Schäden und dem Unfallort gemacht werden. Mit eigenen Aussagen zur Unfallursache sollte man dagegen zurückhaltend sein. Könnte man durch sein Verhalten zum Unfall beigetragen haben, empfiehlt es sich, zunächst gegenüber der Polizei und dem Unfallgegner keine Angaben zu machen.
Die nächsten Schritte sind, den Unfall ggf. der eigenen Versicherung zu melden (bei der Gefahr der Inanspruchnahme durch den Gegner) sowie die Versicherung des Unfallgegners zur Geltendmachung eigener Schäden zu kontaktieren, um dort die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Mit der gegnerischen Versicherung sollte die Begutachtung des Schadens abgesprochen werden. Alle Versicherungen verfügen über Schadens-Hotlines, an die man sich auch außerhalb der Bürozeiten wenden kann.
Bei einem voraussichtlichen Schaden über 715,81 Euro (BGH, Az. VI ZR 365/03) kann der Geschädigte einen eigenen Gutachter beauftragen und muss nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Diese muss, eine hundertprozentige Haftungsquote vorausgesetzt, auch die Kosten des Gutachters tragen. Ebenso verhält es sich mit den Kosten eines Anwalts.
Ist die Haftungsquote umstritten, kann es empfehlenswert sein, den Schaden erst über die eigene Vollkasko-Versicherung abzuwickeln und nicht versicherte Positionen danach mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu regulieren (sog. Quotenvorrecht). In Zweifelsfällen sollte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.