Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt im Durchschnitt pro Monat 450,00 Euro (pro Jahr: 5.400,00 Euro) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Daneben gibt es noch die Minijobs in Privathaushalten, die mit geringeren Steuern und Sozialabgaben belastet werden als normale Minijobs. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, sodass sich eine normale versicherungspflichtige Beschäftigung ergeben kann, wenn die Einkünfte aus beiden Minijobs mehr als 450,00 Euro monatlich betragen. Wenn allerdings der Arbeitnehmer eine oder mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen und maximal eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt, werden Minijob und versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zusammengerechnet. Minijobber haben die geleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer, d.h. sie haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Minijobber haben denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitmitarbeiter. Voraussetzungen sind auch hier eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten und eine Mitarbeiterzahl von mehr als 10 Mitarbeitern (Kleinbetriebsklausel). Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Seit Anfang 20143 besteht Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, von der sich Minijobber allerdings auf Antrag befreien lassen können. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Die Steuer von zwei Prozent zahlt üblicherweise der Arbeitgeber. Bei Fragen zu den Einzelheiten der Sozialabgabenberechnung für den Arbeitgeber wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
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Was ist bei geringfügigen Beschäftigungen zu beachten?
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt im Durchschnitt pro Monat 450,00 Euro (pro Jahr: 5.400,00 Euro) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 SGB IV).