Gemäß § 25 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Verein berechtigt, sein eigenes Recht zu setzen.
Dies bedeutet für einen Verein zugleich, dass er berechtigt ist, eine Vereinsinstanz zu schaffen, die die Durchsetzung des Rechts eines Vereins innerhalb eines Vereins regelt – das Vereinsgericht. Die Einrichtung einer privaten Gerichtsbarkeit innerhalb eines Vereins wird auf die in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Privatautonomie gestützt und muss in der Satzung des Vereins verankert sein. In Artikel 92 GG ist das staatliche Rechtsprechungsmonopol des staatlichen Richters geregelt, das der privaten Rechtsprechung in Vereinen nicht entgegensteht.
Der wesentliche Unterschied zwischen staatlichen Gerichten und Vereinsgerichten liegt im Zwangscharakter staatlicher Richtersprüche, die den Entscheidungen von Vereinsgerichten nicht in vollem Umfang zukommt. Zwangscharakter können Entscheidungen von Vereinsgerichten nur dann entfalten, wenn dies in der Satzung des Vereins geregelt ist. Das Vereinsgericht steht nicht außerhalb eines Vereins, sondern ist Organ des Vereins, für das der Verein gem. § 31 BGB haftet. Dem Vereinsgericht sind nur Vereinsmitglieder von Beginn ihrer Mitgliedschaft an unterworfen. Häufige andere Bezeichnungen für ein Vereinsgericht in Vereinssatzungen sind z. B. Ehrenrat, Ehrengericht, Sportgericht oder Schlichtungsausschuss. Vereinsgerichte sind im Allgemeinen sachlich zuständig für Entscheidungen im disziplinären Ordnungsbereich innerhalb eines Vereins. Sie entscheiden über die Verhängung von Vereinsstrafen, z. B. über Ausschlüsse aus dem Verein, Geldstrafen, Veranstaltungssperren, Verwarnungen.
Entscheidungen von Vereinsgerichten können durch Einreichung einer entsprechenden Klage in vollem Umfang von staatlichen Zivilgerichten überprüft werden.