Im Zuge einer Scheidung kommt es vor, dass sich die Ehegatten nicht darüber einig werden, was mit dem gemeinsam erworbenen, im Eigentum beider Ehegatten stehenden Familieneigenheim passieren soll. Das Familienheim ist durch Bankkredite belastet, die ein Ehegatte allein nicht bedienen kann oder will. In dieser Situation sucht ein Ehegatte nach einem Käufer, weil er einen endgültigen Schlussstrich unter die zerrüttete Ehe ziehen will. Ist dieser Käufer gefunden, ist der andere Ehegatte häufig nicht mit dem Verkauf einverstanden oder besteht darauf, auch weiterhin im Haus leben zu wollen.
Der verkaufsunwillige Ehegatte argumentiert häufig damit, dass es für alle besser sei, insbesondere für die gemeinsamen minderjährigen Kinder, an der Wohnsituation nichts zu ändern. Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft am gemeinsamen Haus beim Vollstreckungsgericht beantragen, die auch als Teilungsversteigerung bezeichnet wird. Die Teilungsversteigerung einer Immobilie ist gesetzlich in §§ 180 ff. des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) geregelt. Das Verfahren richtet sich nach den Verfahrensvorschriften der häufig von Banken eingeleiteten Zwangsversteigerung wegen nicht bedienter und gekündigter Darlehnsverträge.
Allerdings ist im Gegensatz zum üblichen Zwangsversteigerungsverfahren der Antragsteller Herr des Verfahrens und kann Einfluss auf dessen Ablauf nehmen, z. B. wenn das Gebot des Erwerbers unzureichend ist. Der im Haus verbliebene Ehegatte kann unter den Voraussetzungen der §§ 180 Abs. 3, 30 b ZVG die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens verlangen. Allein der Wunsch, dass die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder in der gewohnten Umgebung wohnen bleiben sollen, reicht zur Begründung dieses Antrages nicht aus, sondern es müssen besondere Gründe für eine gegenwärtige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls, die über die üblichen Beeinträchtigungen hinausgehen, vorliegen.
Die Teilungsversteigerung ist auch das geeignete Mittel, um andere Miteigentumsgemeinschaften an einer Immobilie aufzulösen, z. B. eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft entsteht häufig zwangsläufig aufgrund einer gesetzlichen Erbfolge und kann bei einer Miteigentümergemeinschaft an einer Immobilie erhebliche Probleme aufwerfen. Jedes Mitglied der Miteigentümergemeinschaft kann dann die Zwangsversteigerung der Immobilie zur Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft an der Immobilie beantragen.