Hat bei einem Verkehrsunfall ein Unfallbeteiligter als Fahrer zuvor ein Mobiltelefon benutzt, kann die Polizei, falls das Mobiltelefon nicht freiwillig herausgeben wird, an einer Beschlagnahmung interessiert sein. Hierbei ist jedoch die Strafprozessordnung (StPO) zu beachten. Die Beschlagnahmung ist eine zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen. Befindet sich der Gegenstand im Gewahrsam einer Person ? hier der Autofahrer ? und wird die Sache nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme (§ 98 Abs. 2 StPO). Nach § 98 Abs. 1 StPO ist für eine Beschlagnahme eine gerichtlichen Anordnung erforderlich. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte ? also die Ermittlungsperson - eine Beschlagnahmung vornehmen. Bei einer Verkehrsunfallaufnahme wird die Polizei in der Regel über keine richterliche Anordnung zur Beschlagnahme verfügen. Will sie dagegen bei Gefahr in Verzug das Mobiltelefon beschlagnahmen, so darf dies nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur präventiv zur Gefahrenabwehr geschehen. Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen sowie für die Ermittlungen notwendig sein (BVerfGE 20, 162). Da sich bei einem Verkehrsunfall die Gefahr schon verwirklicht hat, droht sie nicht mehr, so dass eine Gefahrenabwehr ausscheidet. Wurde dagegen mit dem Mobiltelefon eine Verkehrsstraftat begangen, kommt eine Beweissicherung für ein gerichtliches Strafverfahren in Betracht. Es genügt die Möglichkeit, dass mittels des beschlagnahmten Gegenstands die Tatbegehung bewiesen werden kann. Fraglich ist jedoch, ob ein beschlagnahmtes Mobiltelefon die erforderliche Beweisbedeutung hat. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ist das Überspielen der Daten eines Mobiltelefons gegenüber einer Beschlagnahmung vorzuziehen. Da hierbei Verbindungsdaten ermittelt werden und somit das Fernmeldegeheimnis berührt wird, müssen zudem die Voraussetzungen der § 100g und § 100h StPO beachtet werden. Damit ist eine Beschlagnahmung nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig (BVerfG NStZ 2005, 337). Die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten ist nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung wie beispielsweise bei Mord, Totschlag oder Raub gestattet. Dies dürfte aber bei herkömmlichen Straßenverkehrsstraftaten kaum gegeben sein. Der betroffene Autofahrer sollte kein Einverständnis zur Beschlagnahmung geben. Eventuell kommt für ihn die Beantragung einer amtsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme in Betracht. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
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Was ist zu beachten, wenn die Polizei in einer straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheit ein Mobiltelefon beschlagnahmen will?
Hat bei einem Verkehrsunfall ein Unfallbeteiligter als Fahrer zuvor ein Mobiltelefon benutzt, kann die Polizei, falls das Mobiltelefon nicht freiwillig herausgeben wird, an einer Beschlagnahmung interessiert sein.