Immer wieder gerne wird gefragt, und schwer kurz zu beantworten: Was wird ein späterer Prozess kosten, und wer muss das bezahlen? Für die anfallende gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts fällt grundsätzlich an die sogenannte Geschäftsgebühr; sie ist geregelt in Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG. Ohne Begründung abrechnungsfähig ist bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr eine Mittelgebühr von 1,3. Um den genauen Betrag zu ermitteln, benötigt man noch den Gegenstandswert und eine Tabelle zum RVG, hilfreich ist auch ein Gebührenrechner zum RVG. Diese außergerichtliche Geschäftsgebühr muss erst einmal vom eigenen Mandanten als primärer Kostenschuldner bezahlt werden. Infrage kommt auch der sogenannte außergerichtliche Kostenerstattungsanspruch, der es dem Anwalt erlaubt, seine Rechnung gleich an die Gegenseite zu stellen, wie es bei Abmahnfällen häufig geschieht.
Eigentlicher Kostenschuldner bleibt aber auch dann erst einmal der eigene Mandant. Die einmal gezahlte Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit wird auf die im Prozess entstehende Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens aber mit einem Satz von 0,75 angerechnet. Das ergibt sich aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Wenn es dann doch zum Prozess kommt, dann gilt als grobe Faustregel: Es fallen an je Instanz 2,5 Gebühren je Anwalt, zuzüglich Gerichtskosten. In der Berufungsinstanz oder Revision sind diese Gebühren noch etwas höher. Die Verfahrensgebühr entspricht der außergerichtlichen Geschäftsgebühr. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und beträgt im Normalfall 1,3.
Sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen fallen an eine weitere Gebühr von 1,2, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die insgesamt 2,5 Gebühren gelten für den eigenen Anwalt, und der Gegenanwalt rechnet natürlich genau so viel ab. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen sowohl über die Höhe des Gegenstandswerts, als auch darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits im Ergebnis trägt. Diese Kosten werden im Idealfall der Gegenseite auferlegt, bei Unterliegen muss der Mandant diese ganz oder teilweise selbst tragen. Es empfiehlt sich daher immer, spätestens vor jedem Prozess die anfallenden Kosten in einer pessimistischen Darstellung, dem "worst case scenario", überschlagsmäßig zu kalkulieren.