Mit der rechtlichen Vorsorgeberatung soll - soweit rechtlich möglich - der Betroffene in die Lage versetzt werden, schon jetzt zu bestimmen, wie für den späteren Fall, dass er zum Beispiel durch Krankheit oder Unfall zeitlich oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, Dritte berechtigt und verpflichtet werden, dies in seinem Willen zu tun. Hierfür bieten sich die von ihm verfasste Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung (früher: Patiententestament) an.
Mit der Vorsorgevollmacht für Vermögensangelegenheiten erteilt der Betroffene schon jetzt einem Dritten für den eventuellen späteren Fall der geistigen und damit rechtlichen Handlungsunfähigkeit die beschränkte oder unbeschränkte Vollmacht, seine Vermögensangelegenheiten wie Verträge, Bankgeschäfte, Versicherungsangelegenheiten etc. zu regeln. Mit der Vorsorgevollmacht für den Körper gibt der Betroffene einem Dritten das Recht und die Pflicht, Anweisungen an den Arzt bezüglich der von diesem durchzuführenden Behandlungen oder deren Beendigung zu erteilen. Inhalt und Umfang müssen genau beschrieben sein.
Ist vom Gericht ein Betreuer einzusetzen, kann der Betroffene mit einer Betreuungsverfügung im Voraus die Person des Betreuers bestimmen. Dies kann auch der mit Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sein.
Mit der Patientenverfügung gibt der Betroffene vor Eintritt seiner Handlungsunfähigkeit dem Arzt und dem ärztlichen Personal genaue Anweisung zu Art, Umfang und gegebenenfalls Beendigung der Behandlung. Die Patientenverfügung muss in Schriftform erfolgen, sie ist jederzeit formlos zu widerrufen. Sie muss sich auf genau bestimmte Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe und die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation beziehen, wie z. B. Dauerkoma, völlige Demenz, künstliche Ernährung oder Herz- Lungenmaschine. Die Patientenverfügung sollte regelmäßig im Hinblick auf ihre Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden.