Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht eine Unterhaltspflicht für "Verwandte in gerader Linie" - § 1601 BGB. Das bedeutet, dass man grundsätzlich für seine Kinder aber auch für seine Eltern unterhaltspflichtig ist. Geschwister sind hingegen untereinander nicht unterhaltspflichtig.
Die Verpflichtung zum Kindesunterhalt reicht üblicherweise bis zum Ende der Berufsausbildung. Die in der Bevölkerung weitverbreitete Ansicht, mit 25 Jahren ende die Unterhaltspflicht, ist daher nicht zutreffend. Damit wird auch klar, dass eine Unterhaltspflicht immer eine Einzelfallprüfung beinhaltet. Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht ist natürlich zunächst die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Nur wenn er seinen eigenen Unterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten kann, kann er auch darüber hinausgehende Einkünfte für den Unterhalt der Berechtigten einsetzen. Die Unterhaltspflicht darf nicht dazu führen, dass der Verpflichtete selbst bedürftig im Sinne des Sozialrechtes wird. Geregelt wird die Höhe des Unterhaltes durch die sog. Düsseldorfer Tabelle, die in regelmäßigen Abständen den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird. Diese Richtlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf hart zwar keine Gesetzeskraft, die Rechtsprechung orientiert sich aber an diesen Vorgaben. Anhand der Düsseldorfer Tabelle und ihren Anmerkungen lässt sich auch für einen Laien zumindest eine grobe Einschätzung des Unterhaltsanspruches vornehmen.
Dies ist deswegen hilfreich, weil nicht jede Unterhaltsforderung zwingend gerichtlich geregelt werden muss. Im Gegenteil ist es günstiger, die Unterhaltsleistungen auf freiwilliger Basis zu errechnen, zu zahlen und ggf. anzupassen. Möglich ist allerdings auch die Errichtung einer Urkunde beim Jugendamt. Im Rahmen einer Beistandschaft für den Unterhaltsberechtigten rechnet das Jugendamt den Unterhalt aus und empfiehlt die Abfassung einer Jugendamtsurkunde, in der sich der Verpflichtete zu einer bestimmten Zahlung verpflichtet. Diese Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel - kann also, wenn die Zahlungen ausbleiben, sofort vollstreckt werden. Da die Düsseldorfer Tabelle in regelmäßigen Abständen angepasst wird, empfiehlt es sich, einen sog. dynamischen Titel zu schaffen. Durch Festsetzung einer Prozentzahl ermöglicht dieser Titel mithilfe der Düsseldorfer Tabelle jederzeit die Feststellung des geschuldeten Unterhalts, auch wenn die Tabelle inzwischen angepasst wurde. Beim Unterhalt empfiehlt es sich immer, auf anwaltliche Beratung zu setzen, da viele Faktoren im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung differenziert gewertet werden können.