Am 17. August 2015 tritt in der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland die sogenannte Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft. Zwar muss der (künftige) deutsche Erblasser jetzt nicht befürchten, dass durch die Verordnung das deutsche Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch aus seinen Angeln gehoben wird, das grundsätzlich vielmehr unverändert bleibt.
Eine markante Änderung bringt die Verordnung, die geltendes Recht wird, aber für deutsche Erblasser mit sich. Bisher bestimmte Art. 25 EGBGB nämlich, dass sich das Erbrecht einer Person nach dem Recht des Staates richtet, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens angehört. Ein deutscher Erblasser, der ein Testament errichtet hatte, konnte auf der Grundlage dieser Regelung sicher sein, dass sich seine Erbfolge nach deutschem Recht richtet. Dies ändert sich am 17. August 2015!
Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO richtet sich nämlich das Erbrecht einer Person zukünftig nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als "gewöhnlicher Aufenthalt" gilt der Ort oder das Land, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat.
Liegt dieser Schwerpunkt im Ausland, gilt für den Erbfall grundsätzlich auch das im jeweiligen Land anwendbare Erbrecht. Sieht dieses Landes-Erbrecht beispielsweise vor, dass Eheleute kein gemeinschaftliches Testament errichten können, gilt das gemeinschaftliche Testament der im Ausland verstorbenen Eheleute nicht. Es gilt nicht der letzte Wille des Ehepaares, sondern die gesetzliche Regelung des Staates, in dem die Eheleute versterben.
Deutsche Bürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise nach Florida, nach Mallorca, nach Gran Canaria, in die österreichischen Alpen, an den Vierwaldstätter See in die Schweiz verlegt haben, sollten ihren erbrechtlichen Status zwingend überprüfen lassen, damit sie von gravierenden Auswirkungen dieser gesetzlichen Neuregelung verschont bleiben. Ausländische Erbrechtsgesetze unterscheiden sich wesentlich vom deutschen Erbrecht. So sind in Italien das vom Erblasser erstellte gemeinsame Testament und sogar der Erbvertrag ungültig. Mit der Folge, dass allein italienisches Erbrecht gilt.
Auch andere Länder haben unterschiedliche Regelungen in Fragen des Testamentswesen, des Pflichtteilsrechts, etc. Allerdings bietet die EuErbVO einen Ausweg. Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO hat der deutsche Erblasser die Möglichkeit, die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts auf seinen Todesfall zu bestimmen. Wichtig ist bei dieser Rechtswahl, dass sie durch eine "Verfügung von Todes wegen", also ein Testament oder Erbvertrag erfolgt.
Folgende Formulierung kann beispielsweise Klarheit schaffen:
"Ich wähle hiermit für mein Testament in formeller und materieller Hinsicht, soweit dies rechtlich möglich ist, das Recht der Bundesrepublik Deutschland."
Mit dieser Formulierung stellt der Erblasser oder die Erblasserin klar, dass sich seine Erbfolge auch im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nach deutschem Recht richten soll.
Man kann wirklich nur hoffen, dass Deutsche, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen und dort auch versterben, von der Europäischen Erbrechtsverordnung erfahren und darauf reagieren können, bevor es zu spät ist und für die Erben unbekanntes Erbrecht mit möglichen fatalen Folgen gilt.