Beinahe jeder Arbeitnehmer hat in seinem Arbeitsleben schon einmal ein Arbeitszeugnis erhalten. Es hat sich eine Zeugnissprache gebildet, die sich dem Laien kaum erschließt. Es gilt daher, Arbeitszeugnisse kritisch zu hinterfragen und im Zweifelsfall durch Spezialisten prüfen zu lassen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber am Ende jedes Beschäftigungsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen (§ 109 Gewerbeordnung). Endet das Arbeitsverhältnis im Unfrieden, so wird dieser Anspruch des Arbeitnehmers manchmal dazu benutzt, dem Unfrieden Rechnung zu tragen. Es kommt vor, dass der Arbeitgeber auf die Zeugnisanforderung gar nicht reagiert. Dann sollte der Arbeitnehmer ihm eine angemessene Frist zur Erteilung setzen und nach Verstreichen der Frist einen Anwalt mit der weiteren Rechtsverfolgung beauftragen. Dabei sollte man nicht allzu lange warten, da der Zeugnisanspruch sonst durch eine evtl. Ausschlussfrist nicht mehr geltend gemacht oder verwirken kann.
Wartet der Arbeitnehmer beispielsweise ein Jahr mit der Zeugnisklage, könnte der Arbeitgeber den Verwirkungseinwand erheben mit der Folge, dass das Zeugnis nicht mehr verlangt werden kann. Ebenso verhält es sich auch bei Zeugnisberichtigungen. Nach überwiegender Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer ohne weitere Nachweise Anspruch auf ein mindestens befriedigendes Zeugnis. Bessere Leistungen muss er bei Bestreiten des Arbeitgebers beweisen, schlechtere muss der Arbeitgeber beweisen. Das Zeugnis muss zeitnah zum Ausscheidungszeitpunkt datiert werden, da ansonsten der potenzielle neue Arbeitgeber Rückschlüsse auf einen Zeugnisstreit ziehen könnte. Das Zeugnis muss wohlwollend und wahr sein. Die Personalien und Aufgaben des Arbeitnehmers, die Dauer der Beschäftigung, sein Einsatzgebiet, Kenntnisse und besonderen Fähigkeiten sind aufzuzählen. Sein Sozialverhalten sollte ebenso beschrieben werden, wie das Verhältnis zu Vorgesetzten, Kollegen und ggf. Kunden.
Letztlich ist eine Leistungsbewertung abzugeben. Die Formulierungen dazu haben sich eingebürgert und finden sich in nahezu jedem Zeugnis in vergleichbarem Wortlaut. Bekannt ist das „seine Aufgaben erfüllte er/sie stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, was einer Schulnote „sehr gut“ entspricht. Allerdings sollte man sich allein von dieser Formulierung nicht täuschen lassen, muss das Zeugnis doch insgesamt in sich schlüssig und ohne Widersprüche sein. Es ist daher dringend anzuraten, bei Zweifeln an der Formulierung das Zeugnis durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, schließlich können Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt davon abhängen.