Die allermeisten arbeits- und sozialrechtlichen Vorteile werden nur Arbeitnehmern zuteil. Selbständige oder freie Mitarbeiter sind davon in der Regel ausgeschlossen. Bei einigen arbeitsrechtlichen Gesetzen gibt es aber Ausnahmen, weil auch Selbständige oder freie Mitarbeiter einen gewissen sozialen Schutz benötigen.
Bedingung für den Schutz ist allerdings, dass Selbständige bzw. freie Mitarbeiter von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und daher sozial schutzbedürftig sind. Dann erfüllen sie den Begriff arbeitnehmerähnliche Person. Schwierig kann die Unterscheidung zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und Scheinselbständigen sein. Scheinselbständige sind ganz normale Arbeitnehmer und damit auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die allerdings vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wie Selbständige behandelt werden. Für Scheinselbständige werden keine Sozialabgaben gezahlt, was zum einen für den Scheinselbständigen erhebliche Nachteile hat, da er seine soziale Absicherung selbst finanzieren muss, zum anderen hat das strafrechtliche Konsequenzen wegen der Nichtzahlung der Sozialabgaben.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind dagegen echte Selbständige, die allerdings wirtschaftlich schwach und daher schutzbedürftig sind. Für arbeitnehmerähnliche Personen gilt das Bundesurlaubsgesetz, d.h. es besteht ein Mindestanspruch von vier Wochen pro Jahr auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch das Arbeitsgerichtsgesetz gilt und schafft daher eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durchzusetzen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können dagegen arbeitnehmerähnliche Personen nicht verlangen.
Zuletzt ist noch die Gruppe der Heimarbeiter zu nennen, die eine besonders schutzwürdige Gruppe unter den Selbständigen darstellt. Es gibt dazu ein spezielles Heimarbeitsgesetz.