Statt des früheren Erziehungsgeldes unterstützt der Staat jetzt die Eltern nach der Geburt ihres Kindes mit dem so genannten Elterngeld. Sie können es in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Der Zuschuss ersetzt zwei Drittel des monatlichen Erwerbseinkommens vor dem Familienzuwachs und beträgt maximal 1.800 Euro. Eltern, die nicht erwerbstätig waren, erhalten höchstens 12 Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von mindestens 300 Euro. Alleinerziehende bekommen das Geld auch alleine für die vollen 14 Monate.
Sonst erhält derjenige von beiden die Unterstützung, der vorübergehend auf seine Erwerbstätigkeit verzichtet. Wobei allerdings auch das andere Elternteil für 2 Monate nicht mehr als durchschnittlich 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein darf. Außerdem muss sich bei einem von beiden das Einkommen vermindern.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können sich Vater und Mutter den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Allerdings muss dabei jeder mindestens zwei Elterngeld-Monate in Anspruch nehmen. Einfach in dem Antrag dazu angeben, für welche Monate das Geld von wem beansprucht werden soll. Aber Achtung: Die einmal getroffene Entscheidung ist grundsätzlich verbindlich und kann bis zum Ende des Bezugszeitraumes ohne Angaben von Gründen nur ein einziges Mal geändert werden. Es sei denn, es kommt zu einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder dem Tod eines Elternteils oder Kindes. Dann ist bis zum Ende des Bezugszeitraumes nochmal eine zweite Änderung möglich. Das gilt übrigens auch für eine unerwartet auftretende erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern.