Das Arbeitsverhältnis ist bestimmt durch gegenseitige Pflichten. Der Arbeitnehmer hat seine Tätigkeit nach den Bedingungen des Arbeitsvertrages zu erbringen und der Arbeitgeber hat die Pflicht, ihn dafür zu entlohnen. Dieses sind Hauptpflichten.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Nebenpflichten, wie z. B., als Arbeitnehmer nicht gleichzeitig für die Konkurrenz tätig zu sein, Geschäftsinterna nicht auszuplaudern, pünktlich zu sein oder sorgfältig zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer einen ordentlich ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, die Arbeitssicherheit gewährleisten und den Arbeitnehmer gegen Unfälle und Arbeitsüberlastung schützen. Wird nun eine dieser vielfältigen Pflichten verletzt, kann der Arbeitgeber (aber auch der Arbeitnehmer, wie noch zu beschreiben sein wird) den Arbeitnehmer an seine Pflichten erinnern, ihm den Verstoß vorhalten und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einer eventuellen Wiederholung drohen.
Die Abmahnung dient also dazu, den Arbeitnehmer an die Einhaltung seiner Pflichten zu erinnern. Gleichzeitig hat die Abmahnung eine Warnfunktion: Wiederholt der Arbeitnehmer seinen Pflichtverstoß drohen weitere Konsequenzen (z.B. weitere Abmahnungen) bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung. Entgegen landläufiger Ansicht muss nicht vor jeder Kündigung dreimal abgemahnt werden. Es kommt immer auf die Schwere des Verstoßes an. Ein Diebstahl führt in der Regel nicht zu einer Abmahnung, sondern direkt zur Kündigung, wohingegen verspätete Arbeitsaufnahmen erst nach mehrmaliger Wiederholung zu einer Kündigung führen können.
Abmahnungen können von allen Personen ausgesprochen werden, die gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sind, aber auch vom Arbeitnehmer. Die unpünktliche Lohnzahlung ist ein Fall für eine Abmahnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Wenn Sie als Arbeitnehmer der Ansicht sind, die Abmahnung sei nicht gerechtfertigt, können Sie eine Gegendarstellung an den Arbeitgeber richten, die Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen oder bei Weigerung des Arbeitgebers eine entsprechende Klage einreichen. Ob eine Klage sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Im Fall einer auf Abmahnung beruhenden Kündigung können die zugrundeliegenden Abmahnungen immer noch angegriffen werden, sodass eine Klage auf Entfernung der Abmahnung im Regelfall nicht notwendig sein dürfte.