Es gibt zwei Möglichkeiten einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Sollte ein Gebrauchtwagen von einem Verbraucher bei einem Händler gekauft werden, bringt dieses einige Vorteile. Der Händler muss dem Verbraucher eine einjährige Gewährleistung auf das gekaufte Fahrzeug gewähren. Dieses hat zur Folge, dass bei eventuellen Problemen an dem Fahrzeug der Händler diese beseitigen muss, wenn es sich nicht um Verschleisteile handelt, da diese von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. In den ersten sechs Monaten muss der Händler beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe dieses Mangel nicht aufgewiesen hat. In den letzten sechs Monaten liegt die Beweislast bei dem Kunden. Sollte ein Gebrauchtwagenkauf privat stattfinden, so kann die Gewährleistung von dem Verkäufer ausgeschlossen werden. Dieses muss explizit im Vertrag stehen. Bei einem eventuellen Mangel hat der Käufer dann nur die Möglichkeit einen Ersatz bei einem Mangel vom Verkäufer zu verlangen, wenn er dem Verkäufer nachweisen kann, dass dieser von dem Mangel vor Verkauf gewusst hat und ihn arglistig verschwiegen hat. Dieses ist meist unmöglich, so dass der Käufer dann keinen Anspruch gegen den Verkäufer hat. Ein Händler kann auch als Vermittler einer Privatperson auftreten.Im Kaufvertrag erscheint dann der Auftraggeber des Händler als Verkäufer. Die Gewährleistung wird dann meist auch ausgeschlossen und Ansprüche gegen den Verkäufer oder Vermittler bestehen nicht. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline zur Verfügung.
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Welche Rechte bestehen bei einem Gebrauchtwagenkauf
Es gibt zwei Möglichkeiten einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Sollte ein Gebrauchtwagen von einem Verbraucher bei einem Händler gekauft werden, bringt dieses einige Vorteile.