Klage auf Herausgabe des Haustiers
Im vorliegenden Fall klagte ein Mann, der nach der Trennung von seiner Partnerin die beiden Katzen zu sich nehmen wollte. Seit 2016 wohnten die Katzen bei dem Paar – allerdings wurden dem Kläger die Katzen zuvor geschenkt. Das Paar holte die Katzen schließlich gemeinsam ab und ließ auch die Impfpässe auf beide Namen ausstellen. In der folgenden Zeit kümmerte sich allerdings die Frau hauptsächlich um die Tiere und übernahm insbesondere auch die Kosten für Tierarztbesuche und Lebenshaltung.
Als sich das Paar 2018 schließlich trennte, zog der Mann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Katzen und viele andere persönliche Dinge blieben vorerst in der Wohnung. Der Mann holte schließlich eines Tages seine letzten Habseligkeiten ab und verlangte von seiner Ex-Partnerin nun auch die Katzen. Diese weigerte sich allerdings die Katzen herauszugeben – denn schließlich habe sie sich in den vergangenen Jahren hauptsächlich um die Katzen gekümmert.
Entscheidung des LG Koblenz: Partnerin ist keine Miteigentümerin
Der Mann erhob schließlich Klage beim zuständigen Amtsgericht und hatte damit Erfolg. Das Amtsgericht verurteilte die Ex-Partnerin des Klägers zur Herausgabe der Katzen, da nur der Mann Eigentümer der Katzen sei und ihm die Tiere ursprünglich geschenkt wurden. Die Frau legte gegen dieses Urteil Berufung ein, hatte aber damit vor dem LG Koblenz keinen Erfolg. Das Gericht entschied: Der Mann bekommt die Katzen, da er Alleineigentümer ist. Auch wenn sich vorwiegend seine Partnerin um die Katzen gekümmert hat bedeutet das nicht, dass sie Miteigentümerin der Katzen geworden ist, so das LG Koblenz.
Die Frau muss nun die Katzen, die beiden Impfpässe und einen Kratzbaum, den der Kläger bezahlt hatte, herausgeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.