Der einfachste kostengünstigste Weg zu einem Titel auf Kindesunterhalt soll die Hilfe des Jugendamtes sein. Diese ist von bedürftigen Personen, die im Falle einer Klage auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) angewiesen wären, auch vorrangig zu nutzen. Wurde dieser Weg nicht versucht, können Gerichte die Bewilligung der VKH ablehnen. Was aber ist, wenn das Jugendamt die Unterhaltsansprüche fehlerhaft berechnet?
Einen solchen Fall hatte kürzlich (Urteil vom 04.12.2103, Az. XII ZR 157/12) der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, in dem das Jugendamt auf Antrag der Mutter die Beistandsstandschaft für deren zwei Kinder übernommen hatte. Der BGH urteilte, dass das Jugendamt nicht nur im Rahmen seiner treuen und gewissenhaften Amtsführung Auskünfte bei dem Unterhaltsverpflichteten einholen und den entsprechenden Unterhalt berechnen muss. Vielmehr muss es auch darauf hinwirken, dass das Kind mit Beginn der nächsten Altersstufe den entsprechend höheren Unterhalt erhält. Bei welchem Alter des Kindes Unterhalt in welcher Höhe zu zahlen ist, ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.
Das Jugendamt muss also auf einen sog. dynamischen Unterhaltstitel hinwirken. Andernfalls, so der BGH, kann den Kindern ein Schadenersatzanspruch zustehen. Sie könnten nämlich darauf vertrauen, dass das Jugendamt die ihm übertragene Aufgabe, ihre Unterhaltsansprüche fachkundig erledigt. Dazu obliege es der Behörde, ihre Mitarbeiter mit der notwendigen Fachkenntnis auszustatten und die Behörde so zu organisieren, dass die Fachkenntnis auch sichergestellt werde.