Wegen der Befürchtung über hohe Erbschaftssteuern ist es heute vielfach üblich, bereits zu Lebzeiten Geld, Wertpapiere oder auch Immobilien an seine Erben zu übertragen. Diese „vorweggenommene Erbfolge“ erfolgt meist als Schenkung an Kinder; Enkel oder sonstige Dritte, die der Erblasser berücksichtigen will. Allerdings sollte sich der Erblasser bei dieser Entscheidung nicht nur von steuerlichen Motiven leiten lassen. Denn eine Vermögensübertragung an Dritte bedeutet zunächst einmal die Aufgabe des eigenen Vermögens und kann unter Umständen dazu führen, dass der Erblasser aufgrund von Vermögenslosigkeit im Alter oder im Krankheitsfall Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.
Zwar gibt es ein in § 528 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankertes gesetzliches Rückforderungsrecht des Schenkers, das ihn berechtigt, im Falle der Verarmung das geschenkte zurückzufordern. Allerdings geht diese Rückforderung meist vom Sozialamt aus, wenn der Schenkende Sozialleistungen beantragt hat und der Rückforderungsanspruch des Schenkers auf das Sozialamt übergegangen ist. Denn bevor Leistungen durch den Sozialhilfeträger gewährt werden können, muss der Hilfesuchende aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe versuchen, auch Ansprüche gegenüber anderen Personen geltend zu machen, die gegebenenfalls zur Unterstützung verpflichtet sind. Kann er dies nicht mehr (z. B. bei der Einweisung in ein Pflegeheim), geht der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger rüber.
Entscheidend für die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs ist zum einen der Zeitablauf seit der Schenkung, denn der Rückforderungsanspruch ist gemäß der gesetzlichen Regelung nur die ersten zehn Jahre nach der Schenkung durchführbar. Zudem kommt es oft auch auf die Gestaltung des Übertragungsvertrages bzw. Schenkungsvertrages an. Daher sollte bereits bei der Gestaltung des Vertrages ausreichend Vorsorge getroffen werden, dass der Schenker nicht irgendwann hilfebedürftig oder der Beschenkte Rückforderungsansprüchen ausgesetzt wird. Dies kann z. B. durch die Einräumung eines Niesbrauchs oder einer Leibrente erfolgen. Wer einer Rückforderung durch einen Sozialhilfeträger ausgesetzt ist oder befürchtet, dass er als Beschenkter in Anspruch genommen wird, sollte sich frühzeitig bei einem auf das Erbrecht oder das Sozialrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.