Wer unter einer schweren Erkrankung leidet, geht davon aus, dass seine Krankenkasse alle Kosten übernimmt. Gerade bei chronischen Erkrankungen, außergewöhnlichen oder kostspieligen Therapien verweigern die Kassen jedoch oft die Zahlung. Dann bleibt dem Versicherten nur die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Leidet der Versicherte unter einer lebensbedrohlichen oder vergleichbaren schwerwiegenden Erkrankung, kann er einen Anspruch auf Therapien haben, die Versicherte mit weniger schweren Erkrankungen von der Krankenkasse verweigert werden dürfen.
Voraussetzung ist aber immer eine Prüfung im Einzelfall, da vorausgesetzt wird, dass eine nicht ganz entfernt liegende Chance auf Heilung oder Linderung besteht. Hierzu ist neben einer ausführlichen rechtlichen Beurteilung eine fachärztliche Begutachtung meist unverzichtbar. Wenn eine Krankenkasse den Antrag auf eine Leistung ablehnt, die ein Versicherter beantragt hat, kann er dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Aber auch wenn die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, lohnt es sich oft, mit einem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen zu besprechen und die Entscheidung der Krankenkasse nicht kommentarlos hinzunehmen.
Der Widerspruch sollte schriftlich oder zu Protokoll bei der Krankenkasse eingelegt werden und genau bezeichnen, gegen welchen Bescheid sich der Betroffene zur Wehr setzen will. Auch wenn eine Begründung des Widerspruchs nicht zwingend erforderlich ist, sollte auf eine Begründung nicht verzichtet werden. Vor einer ausführlichen Begründung sollte mit dem Widerspruchsschreiben zugleich die Stellungnahme oder die Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MDK) der Krankenkasse in Kopie verlangt werden.
Anhand dieser Beurteilung kann der Versicherte dann die Begründung, die aus Sicht der Krankenkasse zur Ablehnung geführt hat, nachvollziehen und selbst dazu Stellung nehmen. Lehnt die Krankenkasse den Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid ab, hat der Versicherte innerhalb eines Monats die Möglichkeit, beim Sozialgericht Klage einzureichen und den Widerspruchsbescheid auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.