Vielmals stellt sich die Frage, ob man für seine Eltern im Alter Unterhalt zu zahlen hat. Hierbei ist stets von besonderer Bedeutung, inwieweit das eigene Vermögen im Rahmen des Elternunterhalts von den Kindern einzusetzen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.
Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 Prozent von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt so auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH, FamRZ 2006, 1511).
Der Bundesgerichtshof entschied am 07.08.2013 (BGH, Urteil v. 7.8.2013, XII ZB 269/12), dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalts in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat, weil eine Verwertung nicht zumutbar sei. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen eine über die Dauer des Berufslebens mit 5 Prozent vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, komme eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht, so führt der BGH aus.
Dies sollte stets bedacht werden in Fällen, in denen Kinder in die Lage kommen, sich die Frage zu stellen, ob sie für ihre Eltern im Alter aufzukommen haben. Ob im Einzelfall Unterhalt für die Eltern zu zahlen ist oder nicht, ist oft sehr komplex. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen, einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren.