Der Scheinvater hat gegen die Kindesmutter einen Anspruch darauf, dass diese ihm Namen und Anschrift aller Männer mitteilt, die als Erzeuger des Kindes infrage kommen. Wie ist aber zu verfahren, wenn die Mutter behauptet, diese Auskunft nicht erteilen zu können? Damit musste sich jüngt der BGH im Verfahren XII ZB 201/13 befassen.
Das Gericht führte aus, dass die Kindesmutter dies allenfalls als eine den Auskunftsanspruch ausschließende Unmöglichkeit einwenden könne. Wenn Mutter der Name des möglichen Erzeugers also nicht oder nicht mehr bekannt ist, muss sie zunächst alle Erkundigungen danach einholen. Dies geht soweit, wie es ihr tatsächlich zumutbar ist. Falls sich dies auch nach der Einholung noch immer nicht möglich ist, wird der Anspruch dann wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dem entspricht auch die Rechtslage, wenn das Kind sein ihm durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung und dem hieraus abgeleiteten Recht auf Auskunft gegen seine Mutter geltend macht. Die Mutter trägt hierbei die Darlegungs- und Beweislast für alle die Unmöglichkeit begründenden Umstände. Dabei muss sie nicht nur ihre Unkenntnis beweisen, sondern sie trifft auch die Beweislast dafür, dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um die Erteilung der geschuldeten Auskunft auch möglich zu machen.
Im jetzt entschiedenen Falle genügte daher die alleinige Angabe, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem der Mutter unbekannten Kurgast gehandelt, nicht. Das OLG hatte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung den Vortrag der Kindesmutter als nicht überzeugend angesehen. Der Beweis der Unmöglichkeit war ihr daher nicht gelungen.